Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Vorwort. 
„Ordnung ist die Seele aller Geschäfte!“ Wie 
in einer Maschine ein Rad als Triebkraft eines andern dient 
und wie selbst in der Natur Alles nach einer gewissen Ord- 
nung geregelt ist, so muß auch im öffentlichen Staatsleben 
mit einer strengen Ordnung Alles ineinander greifen, um 
die große Staatsmaschine im gleichmäßigen und geregelten 
Gange zu erhalten. 
Diese strikte Ordnung wird nun geschaffen durch die Ge- 
setze und resp. Verordnungen der Oberbehörden, denen von 
Seite der untergeordneten Organe der strengste Vollzug zu 
sichern ist. 
Die gemeindlichen Verhältnisse waren bisher durch das 
Gemeinde-Edikt vom 17. Mai 1818 und resp. durch das revi- 
dirte Gemeinde-Edikt vom 17. Mai 1834 geregelt, an deren 
Stelle seit dem 1. Juli 1869 die neue Gemeindeordnung vom 
29. April 1869 getreten ist, welche in vielfacher Beziehung 
wesentliche Veränderungen nicht nur im Organismus, 
sondern auch in der Befugniß der Gemeinde-Ausschüsse ge- 
schaffen hat, indem das allegirte Gemeindegesetz den letzteren 
eine viel größere Selbstständigkeit gewährt und ihnen einen er- 
weiterten Wirkungskreis zuweist. 
Diesen Wirkungskreis der Bürgermeister und Gemeinde- 
Ausschüsse nach Maßgabe der neuen Socialgesetze möglichst 
genau zu kennzeichnen und die gemeindlichen Vollzugsorgane 
über ihre verschiedenen Dienstesverrichtungen und Obliegen- 
heiten zu belehren, ist der Zweck des vorliegenden Werkchens.
	        
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