Vorwort.
„Ordnung ist die Seele aller Geschäfte!“ Wie
in einer Maschine ein Rad als Triebkraft eines andern dient
und wie selbst in der Natur Alles nach einer gewissen Ord-
nung geregelt ist, so muß auch im öffentlichen Staatsleben
mit einer strengen Ordnung Alles ineinander greifen, um
die große Staatsmaschine im gleichmäßigen und geregelten
Gange zu erhalten.
Diese strikte Ordnung wird nun geschaffen durch die Ge-
setze und resp. Verordnungen der Oberbehörden, denen von
Seite der untergeordneten Organe der strengste Vollzug zu
sichern ist.
Die gemeindlichen Verhältnisse waren bisher durch das
Gemeinde-Edikt vom 17. Mai 1818 und resp. durch das revi-
dirte Gemeinde-Edikt vom 17. Mai 1834 geregelt, an deren
Stelle seit dem 1. Juli 1869 die neue Gemeindeordnung vom
29. April 1869 getreten ist, welche in vielfacher Beziehung
wesentliche Veränderungen nicht nur im Organismus,
sondern auch in der Befugniß der Gemeinde-Ausschüsse ge-
schaffen hat, indem das allegirte Gemeindegesetz den letzteren
eine viel größere Selbstständigkeit gewährt und ihnen einen er-
weiterten Wirkungskreis zuweist.
Diesen Wirkungskreis der Bürgermeister und Gemeinde-
Ausschüsse nach Maßgabe der neuen Socialgesetze möglichst
genau zu kennzeichnen und die gemeindlichen Vollzugsorgane
über ihre verschiedenen Dienstesverrichtungen und Obliegen-
heiten zu belehren, ist der Zweck des vorliegenden Werkchens.