Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit.  J.
Gemeinde-Angelegenheiten.

 

Ziffer  1.  a)  Bildung  der  Gemeinden.

Art.  1  der  neuen  Gemeinde-Ordnung  vom  29.  April  1869  stellt
den  Begriff  einer  Gemeinde  in  folgender  Weise  fest:  Die  Gemeinden
sind  öffentliche  Körperschaften  mit  dem  Rechte  der  Selbstverwaltung
  nach  Maßgabe  der  Gessetze.

Art.  8  theilt  die  Gemeinden  in  solche,  welche:

a)  die  städtische  und
b)  die  Landgemeinde-Verfassung  haben.

Nach  Art.  4  des  allegirten  neuen  Gemeindegesetzes  kann  mit  Zustimmung
  aller  Betheiligten  und  mit  Genehmigung  des
fülmicchiten  königlichen  Staats-Ministeriums  des  Innern  erolgen:


1)  die  Vereinigung  mehrerer  bisher  für  sich  bestandener  Gemeinden,
2)  die  Wiederauflösung  solcher  Verbände,
3)  die  Errichtung  neuer  Gemeinden  aus  Theilen  bestehender  Gemeinde-Markungen

  und

4)  die  gänzliche  Auflösung  von  Gemeinden.

Art.  9  der  neuen  Gemeindeordnung  bestimmt,  welche  Gemeinden
zur  Annahme  und  resp.  Beibehaltung  der  städtischen  Verfassung  berechtigt
  sind,  gestattet  aber  auch  in  Absatz  2,  daß  solche  Gemeinden  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  des  Abs.  5  jederzeit  befugt  seien,  die  Verfassung
  der  Landgemeinden  anzunehmen.

Zum  Eintrag  in  die  Registratur  gehört  nun  die  Aufzeichnung:

a)  aus  welchen  Bestandtheilen  die  betreffende  Gemeinde  gebildet  ist;

b)  allenfalls  stattgefundene  Vermehrungen  dieser  Bestandtheile  oder
allenfalls  stattgefundene  Abtrennungen  hievon  und  wann  dieselben
stattgefunden  haben;

e)  unter  welchen  Bedingungen  diese  Beitritte  oder  Abtrennungen  stattgefunden
  haben  und

d)  der  allenfalls  stattgefundene  Uebertritt  einer  Landgemeinde  zur
städtischen  Verfassung  und  umgekehrt,  nebst  der  Aufzeichnung,  wann
dieses  geschehen  ist.

Ferner  eignet  sich  unter  diesen  Titel  die  (für  den  Kreis  Unterfranken
durch  hohe  Regierungsentschließung  vom  16.  Juni  1869)  angeordnete
Gemeinde-Tabelle  oder  Gemeinde-Statistik.

Knauth,  Gemeindeschreiber.  1