Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Vorwort.

„Ordnung  ist  die  Seele  aller  Geschäfte!“  Wie
in  einer  Maschine  ein  Rad  als  Triebkraft  eines  andern  dient
und  wie  selbst  in  der  Natur  Alles  nach  einer  gewissen  Ordnung
  geregelt  ist,  so  muß  auch  im  öffentlichen  Staatsleben
mit  einer  strengen  Ordnung  Alles  ineinander  greifen,  um
die  große  Staatsmaschine  im  gleichmäßigen  und  geregelten
Gange  zu  erhalten.

Diese  strikte  Ordnung  wird  nun  geschaffen  durch  die  Gesetze
  und  resp.  Verordnungen  der  Oberbehörden,  denen  von
Seite  der  untergeordneten  Organe  der  strengste  Vollzug  zu
sichern  ist.

Die  gemeindlichen  Verhältnisse  waren  bisher  durch  das
Gemeinde-Edikt  vom  17.  Mai  1818  und  resp.  durch  das  revidirte
  Gemeinde-Edikt  vom  17.  Mai  1834  geregelt,  an  deren
Stelle  seit  dem  1.  Juli  1869  die  neue  Gemeindeordnung  vom
29.  April  1869  getreten  ist,  welche  in  vielfacher  Beziehung
wesentliche  Veränderungen  nicht  nur  im  Organismus,
sondern  auch  in  der  Befugniß  der  Gemeinde-Ausschüsse  geschaffen
  hat,  indem  das  allegirte  Gemeindegesetz  den  letzteren
eine  viel  größere  Selbstständigkeit  gewährt  und  ihnen  einen  erweiterten
  Wirkungskreis  zuweist.

Diesen  Wirkungskreis  der  Bürgermeister  und  Gemeinde-Ausschüsse
  nach  Maßgabe  der  neuen  Socialgesetze  möglichst
genau  zu  kennzeichnen  und  die  gemeindlichen  Vollzugsorgane
über  ihre  verschiedenen  Dienstesverrichtungen  und  Obliegenheiten
  zu  belehren,  ist  der  Zweck  des  vorliegenden  Werkchens.