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aufgestellten und verpflichteten Pfarrei-Revenuen-Verwalter (Pfarreiver-
weser) geführt werden.
I. Allgemeine Bestimmungen.
A. In materieller Hinsicht.
Ziffer 1.
Nach der Allerhöchsten Verordnung vom 1. Januar 1742 (norma
practica) wurde der 22. Februar jeden Jahres als Rechnungstermin
festgesetzt, und es sind in dieser Verordnung überhaupt die Bestimmungen
gegeben, nach welchen der abgehende Pfarrer oder dessen Erben mit dem
Nachfolger desselben sich zu berechnen haben.
Ziffer 2.
Allein da nach einer späteren Verordnung vom 26. August 1826
die Administration der erledigten katholischen Pfarreien in dem ehemali-
gen Großherzogthume Würzburg, so wie in den an das Königreich
Bayern übergegangenen Fuldaischen Aemtern zum Besten des Emeriten-
fonds zu Würzburg, welcher zur Pflege alter, schwächlicher, verdienter
Priester errichtet ist, im ehemaligen Fürstenthume Aschaffenburg aber zum
Vortheile des dort bestehenden Kaplaneifonds angeordnet worden und die
im Jahre 1804 erfolgte Veränderung des Rechnungstermins für die
Staatskasse sowohl, als auch auf die Gemeinde= und Stiftungskassen
bezüglich der Berechnung der Intercalargefälle von Einfluß ist, so wur-
den deßfalls neue Anordnungen und Instrurtionen von der k. Regierung
unterm 30. Nov. 1830 erlassen.
Ziffer 3.
Dieser Instruktion entsprechend wären die Intercalar-Rechnungen
hinsichtlich ihrer Gefälle auf zweierlei Art anzufertigen und zwar:
a) nach dem Etatsjahre,
b) nach dem sogenannten Pfarreijahre von Petri zu Petri.
Ziffer 4.
In die Rechnung nach dem Etatsjahre werden aufgenommen
a) in der Einnahme:
alle Renten, welche aus öffentlichen Kassen fließen, z. B. vom Staats-
ärar, vom Rentamte, aus der Gemeinde, aus dem Gotteshause und an-
deren Stiftungen,
b) in der Ausgabe:
alle Beträge, welche an öffentliche Kassen zu leisten sind, als Einkom:
mensteuer 2c.
Ziffer 5.
Nach dem sogenannten Pfarreijahre werden berechnet: