Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 35
Für die richtige Erhebung und Verwendung des Tilgungsfonds
haften zunächst die Verwalter.
Art. 63. Die Aufnahme eines Anlehens, wozu in Landgemeinden
die Zustimmung der Gemeindeversammlung erforderlich ist, ist nur mit
Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde zulässig, wenn der
Betrag, um welchen die schon bestehende Schuldenlast in demselben Jahre
vermehrt werden soll:
in Gemeinden mit weniger als 2500 Seelen 500 fl.,
von 2500 bis 5000 Seelen 1000 fl.,
von 5000 bis 20000 Seelen 5000 fl.,
mit größerer Seelenzahl 10,000 fl.
übersteigt.
In anderen Fällen kann die Verwaltungsbehörde nach Empfang
des Tilgungsplanes die Schuldaufnahme untersagen, wenn den Be-
stimmungen des Art. 62 Abs. 1 nicht genügt ist, oder wenn die Voraus-
setzungen des Art. 61 nicht gegeben sind.
Jede Abweichung vom Tilgungsplan, wodurch die Tilgung ganz
oder theilweise eingestellt wird, bedarf der Genehmigung der Verwalt-
ungsbehörde.
Es erübrigt nun noch, die Anleitung zur Anfertigung der Schul-
dentilgungspläne zu geben:
1) Vor Allem findet eine Zusammenstellung aller Passiven der Ge-
meinde statt, welche in Columne 1 eingetragen wird.
2) Hierauf wird berechnet, wie viel die Zinsen betragen, welche aus
dem Gesammtschuldenstand zu entrichten sind, und kommt dieser
Betrag in Rubrik 2.
3) Rubrik 1 und 2 werden sodann addirt und die Summe in Co-
lumne 3 eingetragen.
4) In die Rubrik 4 wird eingesetzt, wie7groß der Betrag ist, welcher
jährlich zur Schuldentilgung verwendet werden soll.
5) Von diesem Betrag sind zunächst die Zinsen in Columne 2 abzu-
ziehen, um zu entziffern, wie viel vom Capital abgetragen werden
kann.
(In dem Maaße sich jährlich die Zinsen mindern, wird der Kapi-
taltilgungsfond größer.) "
Diese Summe kommt dann in Rubrik 5 und wird vom Capitalstock
abgezogen, um zu ermitteln, wie groß der Schuldenstand ist, welcher auf
das nächste Jahr übergeht. Dieser Betrag wird in Columne 6 einge-
stellt, und mit derselben Summe aber auch wieder in Columne 1 von
vorne angefangen. In dieser Weise wird fortgefahren, bis der ganze
Schuldenstand als abgetragen erscheint.
Die gegebenen Direktiven werden durch nachstehendes Beispiel er-
läutert:
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