Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 35 
Für die richtige Erhebung und Verwendung des Tilgungsfonds 
haften zunächst die Verwalter. 
Art. 63. Die Aufnahme eines Anlehens, wozu in Landgemeinden 
die Zustimmung der Gemeindeversammlung erforderlich ist, ist nur mit 
Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde zulässig, wenn der 
Betrag, um welchen die schon bestehende Schuldenlast in demselben Jahre 
vermehrt werden soll: 
in Gemeinden mit weniger als 2500 Seelen 500 fl., 
von 2500 bis 5000 Seelen 1000 fl., 
von 5000 bis 20000 Seelen 5000 fl., 
mit größerer Seelenzahl 10,000 fl. 
übersteigt. 
In anderen Fällen kann die Verwaltungsbehörde nach Empfang 
des Tilgungsplanes die Schuldaufnahme untersagen, wenn den Be- 
stimmungen des Art. 62 Abs. 1 nicht genügt ist, oder wenn die Voraus- 
setzungen des Art. 61 nicht gegeben sind. 
Jede Abweichung vom Tilgungsplan, wodurch die Tilgung ganz 
oder theilweise eingestellt wird, bedarf der Genehmigung der Verwalt- 
ungsbehörde. 
Es erübrigt nun noch, die Anleitung zur Anfertigung der Schul- 
dentilgungspläne zu geben: 
1) Vor Allem findet eine Zusammenstellung aller Passiven der Ge- 
meinde statt, welche in Columne 1 eingetragen wird. 
2) Hierauf wird berechnet, wie viel die Zinsen betragen, welche aus 
dem Gesammtschuldenstand zu entrichten sind, und kommt dieser 
Betrag in Rubrik 2. 
3) Rubrik 1 und 2 werden sodann addirt und die Summe in Co- 
lumne 3 eingetragen. 
4) In die Rubrik 4 wird eingesetzt, wie7groß der Betrag ist, welcher 
jährlich zur Schuldentilgung verwendet werden soll. 
5) Von diesem Betrag sind zunächst die Zinsen in Columne 2 abzu- 
ziehen, um zu entziffern, wie viel vom Capital abgetragen werden 
kann. 
(In dem Maaße sich jährlich die Zinsen mindern, wird der Kapi- 
taltilgungsfond größer.) " 
Diese Summe kommt dann in Rubrik 5 und wird vom Capitalstock 
abgezogen, um zu ermitteln, wie groß der Schuldenstand ist, welcher auf 
das nächste Jahr übergeht. Dieser Betrag wird in Columne 6 einge- 
stellt, und mit derselben Summe aber auch wieder in Columne 1 von 
vorne angefangen. In dieser Weise wird fortgefahren, bis der ganze 
Schuldenstand als abgetragen erscheint. 
Die gegebenen Direktiven werden durch nachstehendes Beispiel er- 
läutert: 
3°
	        
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