Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

38 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 
waltet, als Nachlässe zu behandeln und wird hierwegen auf § 71 des 
II. Theils hingewiesen. 
Gegen säumige Restanten steht dem Gemeindeausschusse dasselbe- 
Exekutionsrecht zu, wie den Rentämtern, jedoch hat der Exekution eine 
Mahnung vorherzugehen. 
Ziffer 33. Grund= und Jahres-Etat. Rechnungsbescheide. 
a) Nach Art. 135 Abs. 2 des neuen Gemeindegesetzes ist der Etat 
jährlich aufzustellen, d. h. im Monat Oktober jeden Jahres ist 
der Voranschlag sämmtlicher voraussehbarer Einnahmen und Aus- 
gaben der Gemeinde für das folgende Jahr aufzustellen. Nach 
Absatz 5 desselben Ges.-Art. können diese Voranschläge auch für 
eine längere Periode festgestellt werden, soferne die vorgesetzte 
Verwaltungsbehörde nicht im einzelnen Falle anders verfügt. 
Dieser Etat ist sodann im Laufe des Monats November nach 
vorgängiger Bekanntmachung zu Jedermanns Einsicht 14 Tage lang 
öffentlich aufzulegen und steht es jedem Umlagenpflichtigen frei, 
allensfallsige Erinnerungen schriftlich einzureichen, oder zu Protokoll- 
zu geben. 
Nach Ablauf dieser Frist hat der Gemeindeausschuß den Vor- 
anschlag unter Würdigung der eingekommenen Erinnerungen fest- 
zustellen und der vorgesetzten Verwaltungsbehörde vorzulegen. 
Dieser Voranschlag bildet dann die Grundlage des Gemeindehaus- 
baltes, und ist sub Tit. 1 Nr. 33 in der Registratur zu hinter- 
egen. 
b) Für jede Rechnung ist ein gesonderter Akt zur Sammlung der 
Rechnungsbescheide anzulegen, welche chronologisch, nach Jahrgängen 
geordnet und geheftet werden. 
Diese Rechnungsbescheide enthalten die Beanstandungen früherer 
Rechnungen in formeller und materieller Beziehung, deren Studium 
jedem Gemeindeschreiber bestens zu empfehlen ist.
	        
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