2 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten.
Ziffer 1. b) Gemeindeflur.
Unter Gemeindeflur versteht man den Inbegriff aller zu einer Gemeinde
gehörigen Grundstücke.
Gehören solche Grundstücke Einwohnern anderer Gemeinden, so
heißen diese Personen Ausmärker, welche nach Art. 45 des neuen
Gemeindegesetzes zu den Umlagen der betreffenden Steuer-Gemeinde zu
konkurriren haben, worin sie liegen.
Die Aufsicht über die Grenzen der Flurmarkung ist Sache der
Siebner. -
cf. Gesetz vom Jahre 1868.
Jährlich wenigstens einmal im Herbst nach geschehener Abräumung
der Feldfrüchte haben die Siebner die Flurgrenzen zu umgehen, vorerst
aber den Siebnern der anstoßenden Gemeinden hievon geeignet Kenntniß
zu geben, die bei dieser Grenzbesichtigung entdeckten Mängel und Schäden
abzustellen, die umgefallenen Grenzsteine aufzurichten, die eingesunkenen
wieder aufzudecken, die fehlenden auf der Flurgrenze unter Beiziehung
der Siebner der betreffenden anstoßenden Nachbargemeinde gemeinschaftlich
einzusetzen, die entdeckten gewaltsamen Verletzungen oder Verrückungen
der Marksteine, vorläufig ohne solche zu berühren, aufzuzeichnen, und
alle bemerkten Mängel an Gräben, Wegen und Stegen dem Bürgermeister
zur Besorgung des Weiteren schriftlich anzuzeigen.
ef. Art. 138 Absatz 2 des Gemeindegesetzes.
Es ist zweckmäßig, bei diesen jährlichen Grenzbesichtigungen eine Anzahl
erwachsener Knaben im Alter von 12 bis 16 Jahren mitzunehmen,
dani die Kenntniß der Flurgrenzen sich unter der örtlichen Bevölkerung
erhält.)
Auf die von den Siebnern gemachten Anzeigen hat der Bürgermeister
den betreffenden Personen eine Frist vorzusetzen, innerhalb welcher
sie die verzeichneten Mängel zu beseitigen haben und ist dieseschriftliche
Weisung von den Betheiligten als Eröffnungsnachweis unterzeichnen
zu lassen. Diejenigen, welche der an sie ergangenen Weisung keine Folge
leisten, werden der Staatsanwaltschaftsvertretung zur Anzeige gebracht.
In der Registratur ist eine genaue Beschreibung und Aufzeichnung
der Flurgrenzen zu hinterlegen, obschon dieselbe auch aus dem Catasterplan
der Gemeinde ersichtlich ist. Waren Flurgrenzen streitig, und sind
die bestandenen Differenzen durch amtliche Verfügungen 2c. beigelegt
worden, so sind solche sub Tit. 1 Ziff. 1 zu hinterlegen.
Zu Markungszeichen dürfen nur behauene Marksteine von entsprechender
Größe genommen und dürfen an keinem anderen Platze, als an
dem, im Catasterplan bezeichneten, gesetzt werden, weshalb jederzeit den
Siebnern auf Verlangen der Flurplan vom Bürgermeister zur Einsicht
vorgelegt werden muß.
Werden neue Marksteine gesetzt, so ist der Bezirksgeometer hievon
in Kenntnip zu setzen, damit sie von diesem im Catasterplan eingezeichnet
werden. .
Gewaltsame Verletzungen und Verrückungen an Marksteinen werden
nach Art. 334 des Strafgesetzbuches bestraft, und ist daher desfallsige
Anzeige beim Staatsanwalt des betreffenden Bezirksgerichts zu erstatten.