Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

2  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

Ziffer  1.  b)  Gemeindeflur.

Unter  Gemeindeflur  versteht  man  den  Inbegriff  aller  zu  einer  Gemeinde
  gehörigen  Grundstücke.

Gehören  solche  Grundstücke  Einwohnern  anderer  Gemeinden,  so
heißen  diese  Personen  Ausmärker,  welche  nach  Art.  45  des  neuen
Gemeindegesetzes  zu  den  Umlagen  der  betreffenden  Steuer-Gemeinde  zu
konkurriren  haben,  worin  sie  liegen.

Die  Aufsicht  über  die  Grenzen  der  Flurmarkung  ist  Sache  der
Siebner.  -
cf.  Gesetz  vom  Jahre  1868.

Jährlich  wenigstens  einmal  im  Herbst  nach  geschehener  Abräumung
der  Feldfrüchte  haben  die  Siebner  die  Flurgrenzen  zu  umgehen,  vorerst
aber  den  Siebnern  der  anstoßenden  Gemeinden  hievon  geeignet  Kenntniß
zu  geben,  die  bei  dieser  Grenzbesichtigung  entdeckten  Mängel  und  Schäden
abzustellen,  die  umgefallenen  Grenzsteine  aufzurichten,  die  eingesunkenen
wieder  aufzudecken,  die  fehlenden  auf  der  Flurgrenze  unter  Beiziehung
der  Siebner  der  betreffenden  anstoßenden  Nachbargemeinde  gemeinschaftlich
  einzusetzen,  die  entdeckten  gewaltsamen  Verletzungen  oder  Verrückungen
der  Marksteine,  vorläufig  ohne  solche  zu  berühren,  aufzuzeichnen,  und
alle  bemerkten  Mängel  an  Gräben,  Wegen  und  Stegen  dem  Bürgermeister
  zur  Besorgung  des  Weiteren  schriftlich  anzuzeigen.

ef.  Art.  138  Absatz  2  des  Gemeindegesetzes.

Es  ist  zweckmäßig,  bei  diesen  jährlichen  Grenzbesichtigungen  eine  Anzahl
  erwachsener  Knaben  im  Alter  von  12  bis  16  Jahren  mitzunehmen,
dani  die  Kenntniß  der  Flurgrenzen  sich  unter  der  örtlichen  Bevölkerung
erhält.)

Auf  die  von  den  Siebnern  gemachten  Anzeigen  hat  der  Bürgermeister
  den  betreffenden  Personen  eine  Frist  vorzusetzen,  innerhalb  welcher
  sie  die  verzeichneten  Mängel  zu  beseitigen  haben  und  ist  dieseschriftliche
  Weisung  von  den  Betheiligten  als  Eröffnungsnachweis  unterzeichnen
zu  lassen.  Diejenigen,  welche  der  an  sie  ergangenen  Weisung  keine  Folge
leisten,  werden  der  Staatsanwaltschaftsvertretung  zur  Anzeige  gebracht.

In  der  Registratur  ist  eine  genaue  Beschreibung  und  Aufzeichnung
der  Flurgrenzen  zu  hinterlegen,  obschon  dieselbe  auch  aus  dem  Catasterplan
  der  Gemeinde  ersichtlich  ist.  Waren  Flurgrenzen  streitig,  und  sind
die  bestandenen  Differenzen  durch  amtliche  Verfügungen  2c.  beigelegt
worden,  so  sind  solche  sub  Tit.  1  Ziff.  1  zu  hinterlegen.

Zu  Markungszeichen  dürfen  nur  behauene  Marksteine  von  entsprechender
  Größe  genommen  und  dürfen  an  keinem  anderen  Platze,  als  an
dem,  im  Catasterplan  bezeichneten,  gesetzt  werden,  weshalb  jederzeit  den
Siebnern  auf  Verlangen  der  Flurplan  vom  Bürgermeister  zur  Einsicht
vorgelegt  werden  muß.

Werden  neue  Marksteine  gesetzt,  so  ist  der  Bezirksgeometer  hievon
in  Kenntnip  zu  setzen,  damit  sie  von  diesem  im  Catasterplan  eingezeichnet
werden.  .

Gewaltsame  Verletzungen  und  Verrückungen  an  Marksteinen  werden
nach  Art.  334  des  Strafgesetzbuches  bestraft,  und  ist  daher  desfallsige
Anzeige  beim  Staatsanwalt  des  betreffenden  Bezirksgerichts  zu  erstatten.