Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

58 Tit. IV. Schulwesen. 
Beheizung der Schule.“) 
Für Beschaffung des erforderlichen Brennmaterials, sei es Holz oder 
Steinkohlen, für Reisig zum Anschüren, für's Beifahren des Schulholzes 
und Kleinmachen desselben, sowie für's Einheizen hat in der Regel die 
Schulgemeinde zu sorgen. 
Das zu verwendende Brennholz ist bei Zeiten zu fahren und zu 
spalten, damit es im Winter gehörig ausgetrocknet ist. 
Die Beheizung der Schulen mit Steinkohlen ist zwar gestattet, wenn 
aber die Einrichtung nicht sehr gut ist, ist solche nicht zu empfehlen. 
Ein unerträglicher Kohlengestank und ein entsetzlicher, feiner Kohlenstaub 
sind dem Lehrer nicht minder wie den Schülern nachtheilig. Wer die 
Probe machen will, lege Morgens einen Bogen weißes Papier auf den 
Tisch; bis zum Abend wird er ganz mit feinem Kohlenstaub bedeckt sein. 
Was an Holz gespart wird, ist so bedeutend nicht, daß man die Ge- 
sundheit der Jugend auf's Spiel setzt. 
In der Registratur ist die Aufzeichnung zu hinterlegen, wie viel 
Schulholz die Gemeinde verabreicht, von welchem Holzsortiment u. dgl. 
Schulgründe. 
Dieselben sind ein wesentlicher Besoldungstheil des Lehrers. In 
der Registratur ist unter dieser Abtheilung der Catasterauszug der 
Schulgründe zu hinterlegen, sowie die Aufzeichnung darüber, wer sie zu 
bebauen hat, ob der Lehrer oder die Gemeinde allein, oder ob jedem 
Theil Verpflichtungen obliegen 2c. Die Steuer von den Schulgründen 
hat die Gemeinde zu zahlen. Bei Vertheilung von Gemeindegütern ist 
dem sain ein gleicher Antheil zuzuweisen, welcher nicht belastet wer- 
en soll. 
Die Erträgnisse der Dienstgründe werden von Petri zu Petri be- 
rechnet, wobei selbstverständlich die allenfalls gehabten Auslagen für 
Dung, Tag= und Fuhrlöhne in Abzug zu kommen haben, weßhalb die- 
selben genau aufzuzeichnen sind. 
Jiffer 2. Schulgärten. 
Der Ertrag derselben gehört zur Hälfte der Schulkasse und zur 
Hälfte demjenigen Lehrer, welcher den Industrie-, d. h. Obstbaumzucht- 
Unterricht ertheilt, als Gratifikation für seine Bemühung. 
Erhält er aber hiefür ein besonders stipulirtes Aversum, so fließt 
der Ertrag in die Schulkasse. 
Schulgärten dürfen nur mit Bäumen und Handelsgewächsen, nicht 
aber mit Küchengewächsen zum Gebrauch des Lehrers bepflanzt werden. 
Bei dem Ankauf und der Anlegung eines neuen Schulgartens ist 
Rücksicht zu nehmen, daß derselbe an einen passenden Platz zu liegen 
kommt, daß der Boden hiezu geeigenschaftet ist, daß die Nordwinde 2c. 
keinen Schaden thun können, daß eine entsprechende Umzäunung herge- 
stellt werde u. dergl. "· 6 
*) In spec. für Unterfranken hohe Regierungsentschließung vom 2. gJaͤnuar 869 
(Kreisamtsblatt Nr. 5 Seite 49). - .« .
	        
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