Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

156 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
nächst mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen. 
Dieses besteht aus einem S zur Bezeichnung des 
Großherzogtums und aus der Erkennungsnummer, 
unter welcher das Fahrzeug in die polizeiliche Liste 
eingetragen ist. Hinsichtlich der Benutzung öffent- 
licher Wege und Plätze durch Kraftfahrzeuge (Wagen 
und Räder) ist die Bestimmung getroffen, daß er- 
forderlichenfalls die Bezirksdirektoren den Verkehr 
auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken ver- 
bieten oder beschränken, desgleichen auch die zu- 
lässige Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß 
herabsetzen können. Eine besondere Regelung ist 
auch für den Radfahrverkehr getroffen worden. Die 
diesbezügliche Verordnung vom 4. Dezember 1907 
trifft Vorschriften über das Rad, über die Ausweise 
eines Radfahrers, über seine besonderen Pflichten 
und über die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze. 
Yo. Die allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten 
(Polizeiangelegenheiten im weiteren Sinne). 
Es ist unter Ziffer I—VI von einer Reihe von 
Angelegenheiten spezieller Natur gesprochen 
worden. Das Ministerialdepartement des Innern ist 
nun weiterhin mit den sogenannten allgemeinen 
Verwaltungsangelegenheiten befaßt, d. h. denjenigen, 
die ohne einen technisch bestimmten Charakter zu 
haben, die Wahrnehmung allgemeiner staatlicher Inter- 
essen darstellen. Was im einzelnen unter der „ge- 
samten polizeilichen Tätigkeit“, wie sich 
das Gesetz über die Neugestaltung der Staatsbehörden 
vom 5. März 1850 ausdrückt, zu verstehen ist, ergibt 
sich aus dem folgenden. 
Dem Ministerialdepartement des Innern sind zur 
Wahrnehmung der angedeuteten Polizeiangelegenheiten 
im weiteren Sinne untergeordnet die Bezirks- 
direktoren, die in früheren Kapiteln bei der Dar-
	        
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