156 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
nächst mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen.
Dieses besteht aus einem S zur Bezeichnung des
Großherzogtums und aus der Erkennungsnummer,
unter welcher das Fahrzeug in die polizeiliche Liste
eingetragen ist. Hinsichtlich der Benutzung öffent-
licher Wege und Plätze durch Kraftfahrzeuge (Wagen
und Räder) ist die Bestimmung getroffen, daß er-
forderlichenfalls die Bezirksdirektoren den Verkehr
auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken ver-
bieten oder beschränken, desgleichen auch die zu-
lässige Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß
herabsetzen können. Eine besondere Regelung ist
auch für den Radfahrverkehr getroffen worden. Die
diesbezügliche Verordnung vom 4. Dezember 1907
trifft Vorschriften über das Rad, über die Ausweise
eines Radfahrers, über seine besonderen Pflichten
und über die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
Yo. Die allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten
(Polizeiangelegenheiten im weiteren Sinne).
Es ist unter Ziffer I—VI von einer Reihe von
Angelegenheiten spezieller Natur gesprochen
worden. Das Ministerialdepartement des Innern ist
nun weiterhin mit den sogenannten allgemeinen
Verwaltungsangelegenheiten befaßt, d. h. denjenigen,
die ohne einen technisch bestimmten Charakter zu
haben, die Wahrnehmung allgemeiner staatlicher Inter-
essen darstellen. Was im einzelnen unter der „ge-
samten polizeilichen Tätigkeit“, wie sich
das Gesetz über die Neugestaltung der Staatsbehörden
vom 5. März 1850 ausdrückt, zu verstehen ist, ergibt
sich aus dem folgenden.
Dem Ministerialdepartement des Innern sind zur
Wahrnehmung der angedeuteten Polizeiangelegenheiten
im weiteren Sinne untergeordnet die Bezirks-
direktoren, die in früheren Kapiteln bei der Dar-