3. Die Staatsbürger. 17
nach ihrem ganzen Inhalte während seiner Regierung
zu beobachten, aufrechtzuerhalten und zu schützen.“
Um diese schriftliche Versicherung vom Landes-
fürsten in Empfang zu nehmen, wird jeweilig ein
außerordentlicher Landtag einberufen.
Ist für einen minderjährigen Regierungsnachfolger
ein Vormund nicht ernannt, so tritt der dem Grade
nach nächste Agnat und bei gleicher Nähe der
Ältere ein.
Für den Fall der Unmündigkeit des Regenten
oder für den Fall einer anderen Verhinderung des Re-
gierungsantrittes bestimmt $ 69 des Revidierten Grund-
gesetzes, daß der Regierungsverweser (Administrator)
gleichfalls die schriftliche Versicherung abzugeben
habe, die Verfassung zu bewahren.
Bezüglich einer vorübergehenden Abwesen-
heit oder Behinderung des Staatsoberhauptes heißt
es im $ 63 des Gesetzes über die Neugestal-
tung der Staatsbehörden vom 5. März 1850,
daß der volljährige Regierungsnachfolger, und wo ein
solcher nicht vorhanden oder ebenfalls abwesend oder
behindert ist, das Gesamtministerium ! eintreten
soll; es sei denn, daß das Staatsoberhaupt etwas
anderes ausdrücklich angeordnet habe.
3. Die Staatsbürger.
a) Der Begriff des Staatsbürgers.
Staatsbürger!? sind diejenigen Personen, welche
unter bestimmten Voraussetzungen berufen sind, zur
Verwirklichung der allgemeinen Zwecke des Staates
14 Über den Begriff des G@esamtministeriums vgl. das
später Gesagte.
45 Mit dem Begriff des Staatsbürgers deckt sich
nicht der Begriff eines Bürgers. Über diesen siehe das
später Gesagte.
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 2