Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

82 II. Das Großherzogtum als Staat usw 
erheben, über die dann von dem durch den ständigen 
Synodalausschuß verstärkten Kirchenrat, wie schon 
erwähnt, entschieden wird. Einer Anzahl von Ge- 
meinden steht das noch weitergehende Recht zu, die 
Geistlichen selbst zu wählen. 
Jede Kirchgemeinde wird durch einen Kirch- 
gemeindevorstand vertreten. 
Die Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes 
müssen der evangelischen Landeskirche angehören, im 
Besitz der bürgerlichen und kirchlichen Ehrenrechte, 
von christlicher Gesinnung, die gewählten Mit- 
glieder außerdem auch mindestens 30 Jahre alt sein. 
Die eventuell streitige Frage, ob jemand befähigt ist, 
dem Kirchgemeindevorstand anzugehören, entscheidet 
die Kircheninspektion und in der Berufungsinstanz 
das Kultusdepartement des Staatsministeriums im Ein- 
vernehmen mit dem Kirchenrat. 
Der Kirchgemeindevorstand setzt sich zusammen 
aus dem ÖOrtspfarrer und den sonstigen fest an- 
gestellten Geistlichen der Kirchgemeinde, aus dem- 
jenigen Schullehrer, der den evangelischen Religions- 
unterricht zu erteilen hat, aus dem Bürgermeister, 
wenn die Mehrzahl der Glieder der politischen Ge- 
meinde evangelischen Bekenntnisses ist, im Behinde- 
rungsfall aus dem Stellvertreter des Bürgermeisters 
und aus gewählten Mitgliedern. Die Zahl dieser 
letzteren wird durch ein von dem Kirchgemeinde- 
vorstand zu errichtendes und von der Kirchen- 
inspektion zu bestätigendes Ortsstatut festgesetzt und 
hat in der Regel mindestens zwei und, wenn weder 
der Bürgermeister noch dessen Stellvertreter in den 
Kirchgemeindevorstand eintreten kann, mindestens 
drei, in jedem Falle aber — mit Einschluß des Bürger- 
meisters oder des Stellvertreters desselben — eins 
mehr zu betragen als die Zahl der durch ihr geist- 
liches beziehungsweise Schulamt berufenen Mitglieder.
	        
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