Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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O.  «
Au.  Muster  zu  einem  Schlachtscheine
für  Bankschlächter,  Gast=  und  Speisewirthe,  so  wie  für  Zusammenschlachtende.

*  ½  1  10.

Vorzeiger  dieses  Scheines,  der  Bankschlächter  (Gast=  oder  Speisewirth,  der  Einwohner)
Johann  Karl  Winbler  von  hier

meldet  heute  bei  unterzeichneter  Hebestelle  nit  Antrag  auf  amtliche  Ermittelung  des
Gewichts  nachfolgende  s  Schlachtstück  e  ohn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7  1.  2.  3.
Gewichtsbetrag  Steuerbetrag.  Anmerkung.
«  »  nach  des  nach  Da  fern  deor  Steuer—
—————————
Angabe.  Sößben.  fleischer,  Gast:  oder
Pfunde.  Thlr.  gr.  Speisewirth  ist,  und
Ei:  34  E  sich  aus  diesem  Grunde
1.  Einen  Ochsen  480.  4  —  h  kein  besonderes  Quit—
2.)  Eine  Kuh  258.  2  (tungsbuch  hält,  hat  der
3.  Ein  Schwein  Z  90.  —  16  Einnehmer  über  den
4.  Ein  Kalbrl  —  —  6  Empfang  der  unten  ge-—
  zogenen  Summe  des
—  —  —  Steuerbetrags  auf  dem

 

«  s,  .  Raume,  den  diese  Au-—
  %¼%%  4%„  6G.  22.  kung  einnimmt,  zu
Sechs  Thir.  Zwei  und  zwanzig  Groschen  4uirtiren.

Es  wird  biermit  gestattet,  vorbemerkte  ()  Stück(e)  an  dem,  von  b.  Winklern  hierzu
bestimmten  Tage,  den

 

 

 

 

 

**•  ein  und  zwanzigsten  Januar  dieses  Jahres,

lu  seinem  eigenen  Gewerbslokal,  Schlachtkammer  no.  1.“

im  Schlachtraume  des  hiesigen  Kuttelhofes“

in  N.  .  .Behausung,  zusammen  mit  den  hiesigen  Einwohnern

Ernst  Steib,  Friedrich  Küchler,  Simon  Reichel  2c.“

schlachten  zu  dürfen.  «
«  Nach  §.  20.  der  Schlachtsteuer-Verordnung  vom  Aten  October  1834.  ist  vorliegender
Schein  vom  Inhaber  drei  Monate,  von  Zeit  der  Ausstellung  an  gerechnet,  aufzubewahren

  und  dem,  sich  bei  ihm  während  obigen  Zeitraumes  zu  diesem  Zweck  einfindenden  Steuerbeamten
  auszuhändigen.

Das  t  Q„  wird

—  declarirte  r  Schlachtstlick  e

*  e  #  Schlachtstück  e  unter  no.  1.  2.  und  3.  (verten
Wor-Schlachttage

  Na  5  Mittags  um  8  bis  9  Uhr  zur  Nachverwiegung  im  ausgeschlachteten
  Zustande,  nach  Winklers  Versicherung,  bereit  liegen.

Dresden,  den  zwanzigsten  Januar  Eintausend  Achthundert  Fünf  und  Dreißig.
Hauptsteueramt  daselbst.
N.  JN.

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