Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

  
    §.  35.

Ist  in  den  Fällen  der  §§.  33,  34  das  Grundbuchamt  zugleich  das  Registergericht,
  so  genügt  statt  des  Zeugnisses  die    Bezugnahme  auf  das  Register.

§.  36.

Der  Nochweis  der  Erbfolge  kann  nur  durch  einen  Erbschein  geführt  werden.
Beruht  jedoch  die  Erbfolge  auf  einer  Verfügung  won  Todeswegen,  die  in  einer
öffentlichen  Urkunde  enthalten  ist,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle  des  Erbscheins
die  Verfügung  und  das  Protokoll  über  die  Eröffnung  der  Verfügung  vorgelegt
werden;  erachtet  das  Grundbuchamt  die  Erbfolge  durch  diese  Urkunden  nicht  für
nachgewiesen,    so  kann  es  die  Vorlegung  eines  Erbscheins  verlangen.

Das  Besteben  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  sowie  die  Befugniß  eines
Testamentsvollstreckers  zur  Verfügung  über  einen  Nachlaßgegenstand  ist  nur  auf
Grund  der  in  den  §§.  1507,  2368  des  Bürgerlichen  Gesetzhuchs  vorgesehenen
Zeugnisse  als  nachgewiesen  anzunehmen;  auf  den  Nachweis  der  Befugniß    des

Testamentsvollstreckers  finden  jedoch  die  Vorschriften  des  Abs.  1  Satz  2  entsprechende  
Anwendung.
§.  37.

Soll  bei  einer  zu  einem  Nachlasse  gehörenden  Hypothek,  Guundschuld  oder
Rentenschuld  einer  von  mehreren  Erben  als  neuer  Gläubiger  eingetragen  werden,
so  genügt  zum  Nachweise  der  Erbfolge  und  der  Eintragungsbewilligung  der  Erben
ein  Zeugniß  des  Nachlaßgerichts.

Das  Zeugniß  darf  nur  ausgestellt  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  für
die  Ertheilung  eines  Erbscheins  vorliegen  und  die  Erklärungen  der  Erben  vor
dem  Nachlaßgerichte  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich
beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  sind.

§.  38.

Die  Vorschriften  des  §.  37  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  bei
einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  die  zu  dem  Gesammtgut  einer
ehelichen    Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehört,  ein

Betheiligter,  auf  den  das  Recht  bei  der  Auseinandersetzung  übertragen  ist,  als
neuer  Gläubiger  eingetragen  werden  soll.

§.  39.

In  den  Fällen,  in  denen  nach  gesetzlicher  Vorschrift  eine  Behörde  befugt

ist,  das  Grundbuchamt  um  eine  Eintragung  zu  ersuchen,  erfolgt  die  Eintragung
auf  Grund  des  Ersuchens  der  Behörde.

§.  40.
  Eine    Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  derjenige,  dessen  Recht  durch  sie
betroffen  wird,  als  der  Berechtigte  eingetragen  ist.