Full text : Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung.

(711)

Statuten
des  Creditvereins  zu  Oederan.
2c.  2C.

11.  Die  Namen  des  Vorsitzenden  und  des  Cassirers,  ingleichen  der  Stellvertreter

derselben,  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  von  dem  Verwaltungsrathe
  in  dem  Oederaner  Wochenblatte  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

2c.  2c.
Vorrechte  und  Privilegien  des  Vereins.
25.  c.  c.

b)  Verkauf  der  deponirten  Pfänder.

Sind  von  einem  Mitgliede  zu  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  und  andere
Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  das
Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  der  Verwaltungsrath  ermächtigt,
das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden,  kurzen  Frist  bestmöglichst  zu
verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern  und  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben
sind  unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  das
Darlehn  sammt  Zinsen  berichtigt,  wird  als  legitimirt  zum  Rückempfange  angesehen.

2c.  2c.

.n  90)  Deecret

wegen  Bestätigung  der  revidirten  Mäklerordnung  der  Stadt  Chemnitz
vom  23sten  Juli  1863.

Ne  von  dem  Stadtrathe  zu  Chemnitz  eine  Revision  der  unterm  2  1  sten  Jannar  185  8
bestätigten  Mäklerordnung  der  Stadt  Chemnitz  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1858,  Seite  127)  in  Gemäßheit  &  39  der  Verordnung  zu  Ausführung  des  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetzbuchs  und  des  Gesetzes  wegen  dessen  Einführung,  vom  3  Osten  December
1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1861,  Seite  568)  veranstaltet  und  eine

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