fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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§* 12. 
§ 16 lautet: 
Schreibgebühren (§ 18) und Bestellgebühren (§ 19) werden in gebühren- 
freien Angelegenheiten für die Staatskasse nicht erhoben. 
§ 13. 
Zu § 19. 
In der „Anmerkung“ wird vor dem Worte „und“ eingeschaltet: 
§ 82 Absatz 1 
§ 14. 
Der letzte Satz des § 19 erhält folgende Fassung: 
Die Postgebühren für Einschreib-, Werth= und Postnachnahmesendungen 
werden neben den Bestellgebühren besonders in Ansatz gebracht. 
8 15. 
8 21 erhält folgende Fassung: 
Oeffentliche Beamte als Zeugen und Sachverständige. 
1. Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten- 
vergütung nach Maßgabe der für Dienstreisen derselben geltenden 
Vorschriften (88 96 ff.), falls sie zugezogen werden: 
a) als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres 
Amtes Kenntniß erhalten haben, 
b) als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes 
zugezogen werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst 
oder des Gewerbes, deren Kenntniß Voraussetzung der Begut- 
achtung ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes 
gehört. 
2. Wenn Medizinal-, Berg= oder Steuerrevisionsbeamte oder Vermessungs- 
revisoren als Sachverständige zugezogen werden, so sind denselben 
Nebengebühren (Verrichtungsgebühren), soweit ihnen solche nach Maß- 
gabe des § 25 und der besonderen Taxvorschriften im dritten Ab- 
schnitte dieses Gesetzes (§ 1141, § 115, § 119 Ziffer 1, 4, § 122 
Ziffer VII, VIII) zugewiesen sind, besonders zu vergüten.
	        
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