ist, die auf beiden Seiken begangen wurden, für das Pro-
blem der Schuld im Sinne des Friedens von Versailles
hak diese Erörkerung keine Bedenkung. Es sind die oben
wiedergegebenen ungeheuerlichen Anklagen der Nokte
vom 16. Juni 1919, die zu widerlegen sind, und deren
Widerlegung genügk, um dem Verkrag von Versailles
völlig seine moralische Rechtferkigung zu enkziehen.
Wenn Mac Donald in Genf vor der Bölkerbunds-
versammlung sagke, daß die Frage nach der Schuld am
Kriege erst in einem halben Jahrhunderk beankworket
werden könnke, so hat er damik zwar ein vernichkendes
Urteil über die JI#änner gesprochen, die diese Frage schon
ein halbes Jahr nach Beendigung des Krieges mik der
keinen Widerspruch duldenden Sicherheit dieser Note be-
antworkek haben, aber er kann dabei nichk an die Schuld
im Sinne des Verkrages von Versailles gedachtk haben.
Denn die Frage nach der Ark von Schuld, auf die der
Vertrag von Versailles aufgebauk ist, kann schon heute
beankworkek werden. Es bedarf dazu nichk einmal der
Offnung der noch verschlossenen Archive.
Das Brandmal, das der Verkrag von Versailles dem
deulschen Volke und seinen Regierungen aufgeprägk hat,
kann schon heule bis auf den letzten Rest ausgekilgk wer-
den. Es kann bewiesen werden, daß jeder von den oben
mikgekeilken Sätzen der Noke vom 16. Juni und der Arki-
kel 231, den sie erläuterk, der Wahrheib ins Gesicht schlägt.
Der JKangel an Klarheit über den Begriff der Schuld
im Sinne des Verkrags von Versailles hak es bewirkt,
daß schon in der Ankwork der deutschen Friedensdelega-
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