Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

1.  Das  Landtagswahlgesetz  vom  24.  August  1904.  121

 

Dergleichen  Abänderungen  sind  nach  Vorschrift  der  §5  39  und
41  anzuordnen  und  bekannt  zu  machen,  ohne  daß  jedoch  hierfür
oder  für  die  rücksichtlich  des  zweiten  Wahlgangs  sonst  erforderlichen
Bekanntmachungen  (§  41)  die  dort  festgesetzte  Frist  eingehalten  zu
werden  braucht.

Auch  ist  die  Bescheinigung  darüber,  daß  die  erwähnten  Bekanntmachungen
  in  der  vorgeschriebenen  Weise  erfolgt  find,  nicht
auf  der  Wählerliste  zu  erteilen,  sondern  von  den  Gemeinde-(Stadt-)
räten  den  Wahlvorstehern  noch  vor  dem  Wahltermine  besonders
einzureichen.

Bei  dem  zweiten  Wahlgang  sind  dieselben  Wählerlisten  anzuwenden,
  wie  bei  der  ersten  Wahlhandlung.  Zu  diesem  Zwecke
trennt  der  Wahlkommissär  die  Wählerlisten  von  den  Wahlakten  und
stellt  sie  durch  Vermittelung  des  Bezirksamtes  den  Wahlvorstehern
zu.  Eine  wiederholte  Auslegung  und  Berichtigung  derselben  findet
nicht  statt.

5  67.

Im  zweiten  Wahlgang  kommen  außer  denjenigen  beiden
Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  nur  diejenigen
  in  Betracht,  welchen  mindestens  15.  der  abgegebenen
gültigen  Stimmen  zugefallen  sind.

Sind  auf  mehrere  Kandidaten  gleich  viele  Stimmen  gefallen,
so  entscheidet  erforderlichenfalls  das  Los,  welches  durch  die  Hand
des  Wahlkommissärs  gezogen  wird,  darüber,  welche  beiden  Kandidaten
  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  ihnen  zugefallenen  Stimmen
zum  zweiten  Wahlgang  zuzulassen  sind.

In  der  wegen  Vornahme  des  zweiten  Wahlgangs  nach  Vorschrift
  des  §  41  zu  erlassenden  Bekanntmachung  sind  die  Kandidaten,
  unter  denen  zu  wählen  ist,  zu  benennen,  und  es  ist  ausdrücklich
  darauf  hinzuweisen,  daß  alle  auf  andere  Kandidaten  fallenden
Stimmen  ungültig  sind.

68.

Im  zweiten  Wahlgang  entscheidet  die  relative  Stimmenmehrheit
und  bei  Stimmengleichheit  das  Los,  welches  durch  die  Hand  des
Wahlkommissärs  gezogen  wird.

g  68.

Der  Gewählte  ist  von  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  durch
den  Wahlkommissär  in  Kenntnis  zu  setzen  und  zur  Erklärung  über
die  Annahme  derselben,  sowie  nötigenfalls  zum  Nachweise,  daß  er
nach  §  36  der  Verfassungsurkunde  wählbar  ist,  aufzufordern.