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Es ist bei der Legitimationsprüfung der Bundesrats-
bevollmächtigten bereits darauf hingewiesen worden, daß
einerseits die Ernennung zum Bundesratsbevollmächtigten
erst erfolgen konnte, nachdem das Reichstags mandat erloschen
war, daß andererseits ein Bundesratsbevollmächtigter zwar
zum Reichstagsabgeordneten gewählt werden, diese Wahl aber
erst wirksam annehmen konnte, wenn sein Amt im Bundesrat
ein Ende ereeicht hattet).
b) Das Wahlgesetz zum deutschen Reichstag § 4 gab klar
und deutlich die Erfordernisse der Wählbarkeit an. Hiernach
wurde verlangt: Reichsangehörigkeit seit mindestens einem
Jahr, Vollendung des 25. Lebensjahres, wännliches Geschlecht
und aktives Wahlrecht nach § 3 des Gesetzes. Nach diesem letz-
teren Paragraphen war also für folgende Personen die Wähl-
barkeit ausgeschlossen:
1. für Personen, die unter Vormundschaft oder Kuratel
standen,
2. für Personen, über deren Vermögen Konkurs eröffnet
war,
3. für Personen, die öffentliche Armenunterstützung genossen,
4. für Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt
waren.
Aufenthalt oder Wohnsitz im Bundesgebiete waren somit
nicht erforderlich. Wählbar waren ferner auch die Personen
des Soldatenstandes, da bei ihnen nach §2 desselben Gesetzes das
aktive Wahlrecht nur „ruhte.“
Schwieriger ist nun die Frage, ob der Wegfall der Wähl-
barkeit auch das Erlöschen des Mandates zur Folge hatte. Das
Wahlgesetz schwieg darüber. Es stellte nur die eben angeführten
Bedingungen der Wählbarkeit auf. Nur eine Bestimmung
eines Reichsgesetzes sprach es klar und deutlich aus, daß bei
Wegfall der Wählbarkeit auch das Mandat erlosch: § 33 RSt GB.
Dieser Paragraph bestimmt: „Die Aberkennung der bürger-
1) Vgl. 1 Teil unter C. 2 c. (S. 24).