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mand, der nicht einmal zum Deutschen Volke gehörte, doch
sicherlich nicht dessen „Vertreter“" sein 11).
Erwähnt sei ferner, daß, was zwar nicht für die Legiti=
mationsprüfung im engeren Sinne praktisch in Betracht
kommt, die Souveräne der einzelnen Staaten nicht wählbar
waren2). Der Reichstag hat auch mehrfach dementsprechend
entschiedens). Sie waren es deshalb nicht, weil sie einm#al
Vollmachtgeber der Bundesratsbevollmächtigten waren und
weil man ferner in der allgemeinen konstitutionellen Theorie
begründete Bedenken dagegen geltend machen konnte, daß die
Träger der Reichsgewalt, wie sie durch den Bundesrat reprä-
sentiert wurde, Vertreter des Volkes sein konnten. Dagegen
sind die Senatoren der freien Städte wählbar, denn Mitträger
der Reichsgewalt ist nur der Senat als Kollegium, nicht seine
einzelnen Mitglieder
3. Die rechtliche Natur der Legitimationsprüfung im engeren
Sinne.
Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne war ihrer
rechtlichen Natur nach weiter nichts als ein Beurkundungsakt,
welcher nur die provisorische Legitimationsprüfung des Wahl-
kommissars nachkontrollierte. Sie war also keine „rechtser-
zeugende Handlung“, sondern lediglich die Feststellung einer
Tatsachen). Diese beurkundende Tätigkeit der Abteilung des
Reichstag war also somit keineswegs ein richterliches Geschäft,
wie es für die Wahlprüfung unten noch festgestellt werden
wird. Also konnte diese Prüfung auch niemals res judicata
schaffen; sie bezeugte nur, daß gewisse vom Gesetze verlangte
1) Val. Laband S. 341.
2) So z. B. v. Sendel, Reichstag S. 358ff.
3) Zorn S. 220, Laband S. 315/16, Arndt S. 120; val. z. B.
Sten. Ber. 1879 Bd. 6; Drucks. Nr. 228, S. 1520.
4) So Mayer, S. 444. »
5) Vgl. Hatschek, S. 494, 495.