Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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mand, der nicht einmal zum Deutschen Volke gehörte, doch 
sicherlich nicht dessen „Vertreter“" sein 11). 
Erwähnt sei ferner, daß, was zwar nicht für die Legiti= 
mationsprüfung im engeren Sinne praktisch in Betracht 
kommt, die Souveräne der einzelnen Staaten nicht wählbar 
waren2). Der Reichstag hat auch mehrfach dementsprechend 
entschiedens). Sie waren es deshalb nicht, weil sie einm#al 
Vollmachtgeber der Bundesratsbevollmächtigten waren und 
weil man ferner in der allgemeinen konstitutionellen Theorie 
begründete Bedenken dagegen geltend machen konnte, daß die 
Träger der Reichsgewalt, wie sie durch den Bundesrat reprä- 
sentiert wurde, Vertreter des Volkes sein konnten. Dagegen 
sind die Senatoren der freien Städte wählbar, denn Mitträger 
der Reichsgewalt ist nur der Senat als Kollegium, nicht seine 
einzelnen Mitglieder 
3. Die rechtliche Natur der Legitimationsprüfung im engeren 
Sinne. 
Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne war ihrer 
rechtlichen Natur nach weiter nichts als ein Beurkundungsakt, 
welcher nur die provisorische Legitimationsprüfung des Wahl- 
kommissars nachkontrollierte. Sie war also keine „rechtser- 
zeugende Handlung“, sondern lediglich die Feststellung einer 
Tatsachen). Diese beurkundende Tätigkeit der Abteilung des 
Reichstag war also somit keineswegs ein richterliches Geschäft, 
wie es für die Wahlprüfung unten noch festgestellt werden 
wird. Also konnte diese Prüfung auch niemals res judicata 
schaffen; sie bezeugte nur, daß gewisse vom Gesetze verlangte 
1) Val. Laband S. 341. 
2) So z. B. v. Sendel, Reichstag S. 358ff. 
3) Zorn S. 220, Laband S. 315/16, Arndt S. 120; val. z. B. 
Sten. Ber. 1879 Bd. 6; Drucks. Nr. 228, S. 1520. 
4) So Mayer, S. 444. » 
5) Vgl. Hatschek, S. 494, 495.
	        
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