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Arbeiten solche Personen in Zeitlohn (Tages-, Wochenlohn), so dürfen die Stundenlohnsätze nicht
geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.
5. Die Betriebsunternehmer haben, sofern sie die in vorstehender Ziffer 3 bezeichneten Arbeiter
unmittelbar beschäftigen, zu dem von diesen erzielten Verdienst einen Zuschuß in Höhe von einem
Zehntel des verdienten Betrags zu leisten.
Im übrigen ist der Arbeitsverdienst der in den vorstehenden Ziffern 2, 3 bezeichneten Versonen
von den Inhabern der Arbeitsstuben oder den sonst die Ausgabe der Arbeit vermittelnden Personen
(Ausgebern, Faktoren, Zwischenmeistern u. dgl.) durch Wu um ein Zehntel zu erhöhen.
Die Zuschüsse (Abs. 1, 2) sind in die Arbeitsbücher (Rechenbücher) und Lohnbücher einzutragen
und deutlich als Zuschüsse kenntlich zu machen.
Die Betriebsunternehmer (Auftraggeber) haben den Inhabern der Arbeitsstuben und den sonst
die Arbeitsausgabe vermittelnden Personen als Ersatz für die verauslagten Zuschüsse einen Zu-
schlag von sieben Hundertsteln zur Lohnsumme zu zahlen. Die bezeichneten Zwischenpersonen
haben innerhalb drei Tagen nach der Lohnzahlung jedesmal ein Verzeichnis der von ihnen ge-
ahlten Löhne dem zuständigen Gewerbeinspektor einzureichen. Aus dem Verzeichnis muß der
Name und die Wohnung jedes Arbeiters (jeder Arbeiterin), der von ihm verdiente Lohn, der ihm ge-
zahlte Zuschuß und die danach sich ergebende Gesamtsumme des ihm gezahlten Lohnes ersichtlich sein.
Allgemeine Bestimmungen.
5.
Keinesfalls darf in einer Woche mehr zugeschnitten werden, als in der nächstfolgenden Woche ver-
arbeitet werden kann.
86.
Soweit die Arbeitszeit für Personen, die innerhalb der Betriebe der Unternehmer oder inner-
halb der Arbeitsstuben beschäftigt sind, auf 40 Stunden in der Woche beschränkt ist (§ 1 Abf. 1,
2, § 4 Ziff. 2), darf solchen Personen Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs oder der
Arbeitsstuben nicht übertragen oder für Rechnung Dritter überwiesen werden.
87.
Die Betriebsunternehmer haben bis zum 1. April 1916 dem zuständigen Gewerbeinspektor
ein hereichuis der von ihnen am 1. Februar 1916 innerhalb der Betriebe mit Zuschneiden be-
schäftigen Personen (vgl. § 1 Abs.1) einzureichen und dabei zugleich die Zahl derjenigen Personen
anzugeben, welche von ihnen am 1. Februar 1916 innerhalb der Betriebe mit Einrichten, Aus-
geben und Abnehmen der Arbeit oder mit der Anfertigung oder Verarbeitung der gewerblichen
Erzeugnisse beschäftigt worden sind (vgl. § 1 Abs. 2).
§ 8.
en den Betriebsräumen der Unternehmer, in denen gewerbliche Erzeugnisse gegen Stück-
lohn angefertigt oder verarbeitet werden (§ 3 Abs. 2), ist an deutlich sichtbarer Stelle und in
deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe a der Anlage anzubringen.
In den Betriebsräumen der Unternehmer und der die Ausgabe von Arbeit für sie vermitteln-
den Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dgl.), in denen Arbeit für Heimarbeiter,
Hausarbeiter u. dgl. (6 4 Ziffer 3) ausgegeben oder abgenommen wird, sowie in den Arbeits-
stuben (§ 4, Ziffer 2) ist an der Außen= und der Innenseite der Eingangs= und Ausgangtüren an
deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe b der
Anlage anzubringen.
89.
Die Oberämter können auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1, 2, die im
öffentlichen Interesse notwendig sind, zulassen. Ein öffentliches Interesse kann auch dann als
vorliegend erachtet werden, wenn ohne die Zulassung der Ausnahme der Betrieb nicht in dem
Umfang aufrecht erhalten werden könnte, daß den Arbeitern (Heimarbeitern) das nach den Vor-
schriften dieser Verordnung zulässige Maß von Beschäftigung gewährt werden könnte.
8 10.
Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Arbeitsstuben und die onst die Ausgabe der Arbeit
vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. döl.) sind verpflichtet, dem zu-
ständigen Gewerbeinspektor Einsicht in ihre Lohnlisten und sonstigen Bücher soweit zu gestatten,
als zur Feststellung der Richtigkeit der gezahlten Löhne erforderlich ist.
8 11.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Die Vorschriften der § 4 Ziffer 2
bis 5, § 5 finden von diesem Zeitpunkt an auch auf die Ausgabe von Arbeit aus denjenigen
Arbeitsmengen Anwendung, welche den Inhabern von Arbeitsstuben oder den sonst die Arbeits-
ausgabe vermittelnden Personen (Ausgebern, Faktoren, Zwischenmeistern u. dgl.) vor diesem
Zeitpunkt von den Betriebsunternehmern überwiesen worden sind.
Mit dem in Abs. 1 bezeichneten eitpunkt tritt für die unter diese Bekanntmachung fallenden
Betriebe die Bekanntmachung Nr.
Kraft angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit, veröffentlicht im Staatsanz. vom 18. Ja-
nuar 1916 Nr. 13, außer Kraft.
a) Anschlag für Betriebsunternehmer (val. 8 8 Abs. 1 der Vorschriften):
Auszug aus den Vorschriften des.
vvg.ga 41483 Abf. 2).
r.
Anlage.
* *'i * rl
. M. 77/1. 16. K. R. A. vom Januar 1916, betreffend mit H. B. S. 88.