Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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b)  der  Wegebaurath  nimmt  an  den  Berathungen  der  Kommission,  nicht
aber  an  der  Abstimmung  Theil;  um  einen  gültigen  Beschluß  zu  fassen,
müssen  außer  dem  Direktor  mindestens  noch  drei  der  dem  Provinziallandtage
  angehörigen  Mitglieder  anwesend  sein;

I)  der  Direktor  führt  unter  Mitwirkung  des  Wegebauraths  die  laufenden
Geschäfte  der  Verwaltung.  Er  bereitet  die  Beschlüsse  der  Kommission
vor  und  trägt  für  die  Ausführung  derselben  Sorge.  Er  vertritt  die
Kommission  nach  Außen,  verhandelt  Namens  derselben  mit  Behörden
und  Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle  Schriftstücke.


Alle  Urkunden,  in  denen  Verpflichtungen  übernommen  werden,  sind  außer

von  dem  Vorsitzenden  noch  von  einem  zweiten,  dem  Provinziallandtage  angehörigen
  Mitgliede  zu  unterzeichnen.

S.  6.
Wegebau-Inspektoren.

Für  je  einen  oder  mehrere  landräthliche  Kreise  werden,  insoweit  die  unmittelbare
  Leitung  des  Betriebes  auf  den  Chausseen  nicht  anderweitig  sicher  gestellt
  werden  kann,  besondere  Wegebau-Inspektoren  provisorisch  oder  definitiv  von
der  Kommission  angestellt.

Die  Bewerber  um  derartige  Anstellungen  müssen,  sofern  sie  nicht  die
Qualifikation  zum  Königlichen  Baumeister  besitzen,  sich  einer  Prüfung  vor  einer
aus  Staats-  und  süündißher  höheren  Baubeamten  zusammengesetzten  Kommission
unterwerfen.

Ueber  die  Zusammensetzung  der  Prüfungskommission,  sowie  über  das
Maß  der  von  dem  Examinanden  darzulegenden  Befähigung,  bestimmt  ein  von
dem  Oberpräsidenten  im  Einverständniß  mit  der  Kommission  zu  erlassendes
Regulativ.  „

Sonstige  Beamte  der  Chausseeverwaltung.

Die  Kommission  hat  die  erforderliche  Zahl  von  Chausseeaufsehern  anzustellen.
  "
8.

Hinsichtlich  der  Besetzung  der  Stellen  der  Büreau=  und  Unterbeamten
(F.  sowie  der  Chausseeaufseher  7.)  mit  Militairinvaliden  gelten  die  in
Ansehung  der  Städte  erlassenen  gesetzlichen  Vorschriften.

Die  Bestallungen  sämmtlicher  Provinzial-Chausseebeamten  werden  von  der
Kommission  ausgefertigt,  welche  das  Einkommen  derselben,  eventuell  unter  Zusicherung
  angemessener  Pensionsansprüche,  nach  Maßgabe  des  von  dem  Prooinziallandtage
  aufzustellenden  Normal-Besoldungsetats  festzusetzen  hat.

S.  9.
Die  zur  Beaufsichtigung  der  auf  die  Provinz  übergehenden  Chausseen
S.  1.  c.)  angestellten  Chaussceaufseher  und  Wärter  gehen  mit  den  durch
ihre