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b) der Wegebaurath nimmt an den Berathungen der Kommission, nicht
aber an der Abstimmung Theil; um einen gültigen Beschluß zu fassen,
müssen außer dem Direktor mindestens noch drei der dem Provinziallandtage
angehörigen Mitglieder anwesend sein;
I) der Direktor führt unter Mitwirkung des Wegebauraths die laufenden
Geschäfte der Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse der Kommission
vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er vertritt die
Kommission nach Außen, verhandelt Namens derselben mit Behörden
und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke.
Alle Urkunden, in denen Verpflichtungen übernommen werden, sind außer
von dem Vorsitzenden noch von einem zweiten, dem Provinziallandtage angehörigen
Mitgliede zu unterzeichnen.
S. 6.
Wegebau-Inspektoren.
Für je einen oder mehrere landräthliche Kreise werden, insoweit die unmittelbare
Leitung des Betriebes auf den Chausseen nicht anderweitig sicher gestellt
werden kann, besondere Wegebau-Inspektoren provisorisch oder definitiv von
der Kommission angestellt.
Die Bewerber um derartige Anstellungen müssen, sofern sie nicht die
Qualifikation zum Königlichen Baumeister besitzen, sich einer Prüfung vor einer
aus Staats- und süündißher höheren Baubeamten zusammengesetzten Kommission
unterwerfen.
Ueber die Zusammensetzung der Prüfungskommission, sowie über das
Maß der von dem Examinanden darzulegenden Befähigung, bestimmt ein von
dem Oberpräsidenten im Einverständniß mit der Kommission zu erlassendes
Regulativ. „
Sonstige Beamte der Chausseeverwaltung.
Die Kommission hat die erforderliche Zahl von Chausseeaufsehern anzustellen.
"
8.
Hinsichtlich der Besetzung der Stellen der Büreau= und Unterbeamten
(F. sowie der Chausseeaufseher 7.) mit Militairinvaliden gelten die in
Ansehung der Städte erlassenen gesetzlichen Vorschriften.
Die Bestallungen sämmtlicher Provinzial-Chausseebeamten werden von der
Kommission ausgefertigt, welche das Einkommen derselben, eventuell unter Zusicherung
angemessener Pensionsansprüche, nach Maßgabe des von dem Prooinziallandtage
aufzustellenden Normal-Besoldungsetats festzusetzen hat.
S. 9.
Die zur Beaufsichtigung der auf die Provinz übergehenden Chausseen
S. 1. c.) angestellten Chaussceaufseher und Wärter gehen mit den durch
ihre