fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Nachtrag 
Nr. 25 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. 
Berlin, Dienstag, den 23. Juni 1885. 
  
Inhalt: Joll- und Steuer-Wesen: Erlaß von Ausführungsbestimmungen zum Gesetz vom 22. Mai d. J., betreffend die 
Abänderung des Zolltarifgesetzes — und Ausführungsbestimmung zum Vertrage mit Spanien vom 10. Mai d. J., be- 
treffend Abänderungen des deutsch-spanischen Handels= und Schiffahrtsvertraess . . ... Seite 261 
  
Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. d. M. beschlossen: 
a) daß der Erlaß der Ausführungsbestimmungen zum vorletzten und letzten Absatz des §. 4, sowie 
der etwa noch erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum §. 3 des Gesetzes, betreffend die 
Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, vom 22. Mai d. J. (R.-G.-Bl. S. 93) 
den obersten Landesfinanzbehörden überlassen wird; 
b) daß bis auf Weiteres für die Inanspruchnahme der unter Art. 1 des Vertrages zwischen Deutsch- 
land und Spanien vom 10. Mai 1885, betreffend einige Abänderungen des deutsch-spanischen 
Handels= und Schiffahrtsvertrages vom 12. Juli 1883, bezeichneten Zollbegünstigungen die 
Führung des Nachweises der Abstammung der eingehenden Waaren aus Spanien oder einem 
anderen deutscherseits meistbegünstigten Lande nicht erforderlich ist. 
Berlin, den 23. Juni 1885. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Burchard. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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