Nachtrag
Nr. 25 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Berlin, Dienstag, den 23. Juni 1885.
Inhalt: Joll- und Steuer-Wesen: Erlaß von Ausführungsbestimmungen zum Gesetz vom 22. Mai d. J., betreffend die
Abänderung des Zolltarifgesetzes — und Ausführungsbestimmung zum Vertrage mit Spanien vom 10. Mai d. J., be-
treffend Abänderungen des deutsch-spanischen Handels= und Schiffahrtsvertraess . . ... Seite 261
Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. d. M. beschlossen:
a) daß der Erlaß der Ausführungsbestimmungen zum vorletzten und letzten Absatz des §. 4, sowie
der etwa noch erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum §. 3 des Gesetzes, betreffend die
Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, vom 22. Mai d. J. (R.-G.-Bl. S. 93)
den obersten Landesfinanzbehörden überlassen wird;
b) daß bis auf Weiteres für die Inanspruchnahme der unter Art. 1 des Vertrages zwischen Deutsch-
land und Spanien vom 10. Mai 1885, betreffend einige Abänderungen des deutsch-spanischen
Handels= und Schiffahrtsvertrages vom 12. Juli 1883, bezeichneten Zollbegünstigungen die
Führung des Nachweises der Abstammung der eingehenden Waaren aus Spanien oder einem
anderen deutscherseits meistbegünstigten Lande nicht erforderlich ist.
Berlin, den 23. Juni 1885. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Burchard.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.