Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  15.  Die  Pflichten  der  Reichsangehörigen.  143

2.  Die  Treuverpflichtung.

Dieselbe  ist  juristisch  in  ihrer  negativen  Richtung  von
Bedeutung,  d.  h.  sie  ist  die  Rechtspflicht  zur  Unterlassung  von
Handlungen,  welche  auf  die  Beschädigung  des  Staates  abzielen.

Der  Staat  bedroht  solche  Handlungen  zwar  auch  mit  Strafe,  wenn
sie  von  einem  Ausländer  begangen  werden;  ja  in  den  schwersten  Fällen
  selbst  dann,  wenn  sie  ein  Ausländer  im  Auslande  begeht').  Aber
es  beruht  dies  nicht  darauf,  daß  der  Ausländer  durch  seine  Handlung
eine  Rechtspflicht  verletzt,  sondern  auf  dem  politischen  Interesse  des
Staates,  sich  durch  die  Strafdrohung  gegen  feindliche  Angriffe  zu  schützen,
  von  wem  dieselben  auch  ausgehen.

Der  »Verrat«  setzt  nach  dem  Sinne  des  Wortes  und  dem  Rechtsbewußtsein
  des  Volkes  die  Verletzung  eines  Treuverhältnisses,  der
Hoch-  und  Landesverrat  den  Treubruch  des  Staatsgenossen  gegen  den
Staat  und  das  Vaterland  voraus?)..  In  analoger  Weise  beruht  die  strafrechtliche
  Aussonderung  der  Majestätsbeleidigung  als  eines  besonderen
Delikts  auf  der  Verpflichtung  des  Staatsangehörigen  zur  Treue  und
Pietät  gegen  den  Träger  der  Staatsgewalt  oder  den  vornehmsten  Vertreter
  des  Staates®).  Hoch-  und  Landesverrat  und  Majestätsbeleidigung
enthalten,  weil  sie  zu  den  Staatsverbrechen  gehören,  ein  subjektives
Moment  von  staatsrechtlicher  Natur,  und  sowie  der  Begriff  des  Bundesstaates
  sich  von  Einfluß  zeigt  auf  die  gesetzliche  Feststellung  ihres
Tatbestandes,  so  ist  auch  umgekehrt  aus  den  strafrechtlichen  Bestimmungen
  über  diese  Delikte  eine  Beleuchtung  des  Untertanenverhältnisses
  zu  gewinnen‘).

Aus  dem  Begriffe  des  Bundesstaates  folgt,  daß  die  Verpflichtung
zur  Treue  sowohl  gegen  den  Gliedstaat,  dem  jemand  angehört,  als  auch
gegen  den  Gesamtstaat  begründet  ist;  daß  demnach  feindselige  Handlungen
  sowohl  gegen  jenen  wie  gegen  diesen  durch  das  subjektive
Moment  des  Treubruches  zum  Verrat  im  eigentlichen  Sinne  gestempelt
werden.  Ebenso  ist  die  Beleidigung  des  Oberhauptes  des  Reiches  in

1)  Reichsstrafgesetzbuch  8  4,  Nr.  1.

2)  Wenngleich  das  Strafgesetzbuch  Inländer  und  Ausländer  wegen  derjenigen
Handlungen,  welche  den  objektiven  Tatbestand  des  Hochverrates  und  Landesverrates
bilden,  zum  Teil  mit  der  gleichen  Strafe  bedroht,  und  diese  Handlungen  gemeinsam
mit  dem  Namen  Hochverrat  resp.  Landesverrat  bezeichnet,  so  bleibt  doch  in  subjektiver
  Hinsicht  immerhin  der  Unterschied  bestehen,  daß  der  Staatsangehörige
die  seinem  Staate  schuldige  Treue  bricht,  der  Ausländer  nicht.  Vgl.  Schütze,  Lehrbuch
  des  Deutschen  Strafrechts  S.  230,  Note  5;  Schwarze,  Kommentar  S.  286.
Manche  wollen  allerdings  hiervon  ganz  absehen,  so  Berner,  Lehrbuch  (18.  Aufl.)
S.  356;  John  in  Holtzendorffs  Handb.  IL,  1,  S.  15.

3)  Schütze  S.  225fg.,  245,  247.

4)  Vgl.  Heinze,  Staatsrechtl.  und  strafrechtl.  Erörterungen  zu  dem  Entwurf,

son  S.  5öfg.,  61fg.;  Knitschky,  Das  Verbrechen  des  Hochverrats,  Jena  1874,
.  123  ff.