§ 1. C. Darstellung des Staates. — D. Aufgaben des Staates. 5
schutz gewährt, Jeden, der sich, unter Umgehung der Staatsgerichte, sein
Recht mit Gewalt zu verschaffen sucht.
Während nun früher die Staatsthätigkeit wesentlich in der Friedenserhaltung
nach außen und innen gipfelte, erstreckt sie sich heute viel
weiter: sie berührt gegenwärtig fast alle Verhältnisse menschlichen Lebens.
Der moderne Staat beschränkt sich nicht mehr auf die Rechtspflege und
die einseitige Verwaltung seines Gebietes und läßt alles Andere gehen,
wie es gerade kommt, sondern er greift tief in das wirthschaftliche
Leben ein, indem er den wirthschaftlich Schwächeren gegen Ausbeutung
seitens des Mächtigeren schützt (Arbeiter schutz) und durch Maßnahmen
der verschiedensten Art die Interessen der heimischen Landwirthschaft
und Industrie sowie des in= und ausländischen Handels nach Kräften
zu fördern sucht, dabei aber doch dem Einzelnen genügend Spielraum
überlassend, daß er seine wirthschaftlichen Kräfte nach eigenem Belieben
entfalten und verwerthen kann: mit einem Worte, nicht allein Rechtspflege,
sondern auch Wohlfahrtspflege wird in hervorragendem
Maße vom Staate getrieben.
3) Auf dieser Ausdehnung der Staatszwecke beruht unsere sogen. „sozialpolitische"
Gesetzgebung, die hier kurz skizzirt sein mag: wirthschaftlich unselbständige
Personen, als Arbeiter, Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte
unter gewissen Voraussetzungen 2c., sind gegen die Gefahren und Nachtheile zu
schützen, die sie mit Rücksicht auf die geringe Höhe ihres Arbeitsverdienstes durch
Krankheit, Alter oder Erwerbsunfähigkeit sowie durch Betriebsunfälle aller Art
erleiden können.
# Die Grundsätze, von denen unsere staatliche Gesetzgebung sich bei Verfolgung
dieses Zieles leiten läßt, sind in schönen Worten niederzelegt in der Allerhöchsten
Botschaft vom 17. XI. 81, in der der Hochselige Kaiser Wilhelm der Große seinem
Volke verkündete: „Schon im Februar dieses Sahres haben Wir Unsere Ueberzeugung
aussprechen lassen, daß die Heilung der sozialen Schäden nicht
ausschließlich im Wege der Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen,
sondern gleichmäßig auf dem der positiven Förderung
des Wohbes der Arbeiter zu suchen sein werde. Wir halten es für Unsere
Kaiserliche Pflicht, dem Reichstage diese Aufgabe von Neuem ans Herz zu legen,
und Wir würden mit um so größerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen
Gott unsere Regierung sichtlich gesegnet hat, zurückblicken, wenn es Uns gelänge,
dereinst das Bewußtsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauernde
Bürgschaften seines inneren Friedens und den Hülfsbedürftigen
größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch
haben, zu hinterlassen. In Unseren darauf gerichteten Bestrebungen
sind Wir der Zustimmung aller verbündeten Regierungen gewiß und vertrauen auf
die Unterstützung des Reichstages ohne ünterschied der Parteistellung. In diesem
Sinne wird zunächst der von den verbündeten Regierungen in der vorigen Session
vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Versicherung der Arbeiter gegen
Betriebsunfälle mit Rücksicht auf die im Reichstage stattgehabten Verhandlungen
über denselben einer Umarbeitung unterzogen, um die erneute Berathung desselben
vorzubereiten. Ergänzend wird ihm eine Vorlage zur Seite treten, welche sich
eine gleichmäßige Organisation des gewerblichen Krankenkassenwesens
zur Aufgabe stellt. Aber auch Diejenigen, welche durch Alter oder
Invalidität erwerbsunfähig werden, haben der Gesammtheit gegenüber
einen begründeten Anspruch auf ein höheres Maß staatlicher Fürsorge,
als ihnen bisher hat zu Theil werden können. Für diese Fürsorge
die rechten Mittel und Wege zu finden, ist eine schwierige, aber