8 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes. 21
Bei weitem wichtiger ist das zweite Protokoll vom 28. Januar
1867‘). Die Sitzung war anberaumt worden, »um die vertraulich ge-
flogenen Beratungen zu einem vorläufigen Abschluß zu bringen«.
u diesem Zwecke hatten die preußischen Herren Bevollmächtigten
sich der Aufgabe unterzogen, »aus den von den übrigen Herren Be-
vollmächtigten formulierten zahlreichen Amendements diejenigen
auszuwählen und zu bearbeiten, welche die Mehrzahl der geäußerten
Wünsche befriedigen dürften, ohne den Prinzipien des Ent-
wurfs entgegenzulaufen«.
Diese Arbeit hatte zu einer Umgestaltung des Entwurfs vom 15. De-
zember 1866 geführt, war zunächst aber auf den 8. Abschnitt vom Post-
wesen und den 11. Abschnitt vom Bundeskriegswesen noch nicht er-
streckt worden. Der preußische Bevollmächtigte erklärte zugleich, »daß
die königliche Regierung sich in betreff der Abschnitte, auf welche
diese Arbeit sich bezieht, zu ferneren Aenderungen nicht verstehen könne«.
Das Protokoll berichtet nun weiter:
»Nachdem die bezeichneten, von Preußen angenommenen Amen-
dements vorgelesen und diskutiert waren, vereinigten die Herren
Bevollmächtigten sich zu der Erklärung: daß sie die auf diese Weise
amendierten Abschnitte des Verfassungsentwurfs als vorläufig fest-
gestellt betrachten und demgemäß deren Vorlegung an den Reichs-
tag genehmigen, unter dem Vorbehalte jedoch, daß es den hohen ver-
bündeten Regierungen unbenommen bleibe, wenn das vollständige
Resultat der Konferenz vorliegen wird, in ihrer definitiven Erklärung
auf die heute angenommenen Abschnitte zurückzukommen« ?).
Das dritte Protokoll vom 7. Februar 1867°) enthält hinsicht-
lich der Abschnitte über das Postwesen und das Kriegswesen dieselbe
Feststellung wie das zweite Protokoll hinsichtlich der übrigen Teile
des Entwurfes; so daß das zweite und dritte Protokoll zusammen den
Entwurf, wie er dem Reichstage (mit neuer Numerierung der Artikel)
vorgelegt werden sollte, definitiv feststellten *). Dieser Entwurf ist dem-
nach der dritte Entwurf der Verfassung. |
Neben diesen, die Feststellung des Entwurfs enthaltenden Proto-
kollen gibt es noch ein viertes, ebenfalls am 7. Februar 1867 aufge-
nommenes »>Schlußprotokolk, welches Erklärungen einzelner
Bevollmächtigten enthält’). Die überwiegende Mehrzahl derselben be-
1) Stenogr. Berichte des verfassungsber. Reichstags. Anlagen S. 19; Hahn
S. 487; Glaser], 3, S. 6; Staatsarchiv XII, S. 357.
2) Außerdem gaben beide Mecklenburg noch eine Erklärung ab in Beziehung
auf die Uebereinstimmungen, welche hinsichtlich des Einschlusses dieser Staaten in
die Zollgrenze u. s. w. erforderlich wären.
3) Stenogr. Berichte. Anlagen S. 21; Glaser], 3, S.10; Hahn S. 488; Staats-
archiv XII, S. 358,
4) Vgl. Stenogr. Berichte a. a. O. S. 22.
5) Stenogr. Berichte a. 2.0. S. 28; Glaser[J, 3, S. 15; Hahn S. 489; Staats-
archiv XII S. 359.