Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

22 8 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes. 
trifft Fragen vorübergehender Bedeutung, welche inzwischen längst 
erledigt sind'); einige andere enthalten politische Wünsche, auf deren 
Durchführung die Staaten im Interesse des baldigen Zustandekommens 
der Verfassung verzichteten ?); einige endlich beziehen sich auf die Aus- 
legung einiger Artikel des Entwurfs). Auch dieses Protokoll konsta- 
tiert aber, daß sämtliche Bevollmächtigte trotz ihrer besonderen Er- 
klärungen darüber einverstanden seien, 
»daß der in amendierter Form definitiv festgestellte Verfassungs- 
entwurf namens der Gesamtheit der in der Konferenz vertretenen 
Regierungen durch die Krone Preußen dem Reichstage vor- 
gelegt werde«. 
Nachdem die allgemeinen Wahlen am 12. Februar 1867 stattge- 
funden hatten, berief der König von Preußen in Ausführung des am 
18. Januar gefaßten Beschlusses der Bevollmächtigten sämtlicher Staaten 
durch Patent vom 13. Februar 1867 den Reichstag des Nord- 
deutschen Bundes auf Sonntag den 24. Februar 1867 nach Berlin. 
In der Thronrede, mit welcher der Reichstag eröffnet wurde, ist 
der Entwurf, welcher namens der Regierungen dem Reichstag vorgelegt 
werden sollte, dahin charakterisiert, 
»daß die verbündeten Regierungen, im Anschlusse an ge- 
wohnte frühere Verhältnisse, sich über eine Anzahl 
bestimmter und begrenzter, aber faktisch bedeutsamer Einrich- 
tungen verständigt haben, welche ebenso im Bereiche der un- 
mittelbaren Möglichkeit, wie des zweifellosen Bedürfnisses liegen«. 
Für das Verständnis der Verfassung ist dieser Gesichtspunkt von 
größter Wichtigkeit; trotzdem rechtlich die Kontinuität mit den Ver- 
hältnissen des Deutschen Bundes gelöst war, ist sie dennoch so viel 
wie möglich erhalten worden. Der Bundestag mit seinem Plenum 
und mit seinen Ausschüssen, die Matrikularbeiträge, der Zollverein und 
manche andere Institution der älteren Zeit bilden die Grundlage der 
zunächst ins Leben gerufenen Einrichtungen‘; die Einfügung des 
1) Derartige Vorbehalte und Erklärungen gaben ab: Hessen wegen Kastel und 
Kostheim, wegen des Warenverkehrs mit Südhessen, wegen Verteilung der Postüber- 
schüsse, wegen einer Militärkonvention; Mecklenburg wegen einer Entschädigung 
für Aufhebung des Elbzolles, wegen des mecklenburgisch-französischen Handelsver- 
trages, wegen des Fahneneides; Braunschweig wegen des Dislokationsrechts des 
Bundesfeldherrn;; die meisten thüringischen Staaten wegen der Militärlasten; 
die Hansestädte wegen des Aversums, der Bundesflagge und des Konsulatwesens, 
der Kosten der Lokalposteinrichtungen. 
2) Besonders Oldenburg und Sachsen-Koburg-Gotha, welche ein 
Oberhaus, Bundesministerium, Vereinbarung des Militäretats statt des Pauschquan- 
tums und ein Bundesgericht wünschten. 
3) Namentlich über die Bedeutung des Wortes „Bevölkerung“ in Art. 57 (Sachsen 
und die Hansestädte) und über die Fortdauer der Austrägalgerichte trotz Art. 58 
(Hessen und Hamburg). 
4) In einigen Punkten, namentlich hinsichtlich der Kompetenzverteilung, zeigt
	        
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