32 82. Die Gründung des Norddeutschen Bundes.
nach der ausdrücklichen Bestimmung in Art. VI desselben erloschen.
Am 1. Juli 1867 war .der norddeutsche Bund errichtet, nicht früher
und auch nicht später. Als am 14. Juli 1867 der König von Preußen
den Grafen von Bismarck zum Bundeskanzler des Norddeutschen
Bundes ernannte, am 26. Juli 1867 die Einführung des Bundesgesetzblattes
anordnete und in der ersten Nummer desselben die Verfassung
desselben abdrucken ließ, war der Norddeutsche Bund schon vorhanden
und die Verfassung desselben bereits in Geltung. König Wilhelm
handelte bereits auf Grund derselben kraft der durch diese Verfassung
ihm übertragenen Rechte. Diese Publikation ist kein Gesetzgebungsakt;
das »Publikandum« vom 26. Juli 1867, mit welchem das Bundesgesetzblatt
beginnt, enthält keine Klausel, welche dieser Verfassung
Gesetzeskraft beilegt, sondern der König »tut kund und fügt im
Namen des Norddeutschen Bundes zu wissen, daß die
norddeutsche Bundesverfassung — folgt deren Wortlaut — unter dem
25. Juni d. J. verkündet worden und am 1. Juli die Gesetzeskraft erlangt
hat.« Indem der König dies »zur öffentlichen Kenntnis bringt«,
erklärt er zugleich, die durch die Verfassung ihm übertragenen Rechte,
Befugnisse und Pflichten zu übernehmen !).
Nach Maßgabe dieses Gründungsvorganges ist eine -Frage zu erörtern,
welche für die juristische Konstruktion des Norddeutschen
Bundes und des Deutschen Reiches von prinzipieller Bedeutung ist,
nämlich die Frage nach dem Rechtsgrunde, auf welchem die verbindliche
Kraft der Bundesverfassung (beziehentlich der Reichsverfassung)
beruht.
Auf der einen Seite stehen einige Schriftsteller, welche die Verfassung
für einen völkerrechtlichen Vertrag halten?) Alsdann
klar zu Tage. Denn das Augustbündnis hatte in der weit überwiegenden Mehrzahl
der Staaten formelle Gesetzeskraft überhaupt nicht erlangt; man hatte sich vielmehr
darauf beschränkt, das Wahlgesetz für die Wahlen zum verfassungsberatenden Reichstag
landesgesetzlich zu genehmigen; es konnten daher auch keine Ausführungsgesetze
zum Augustbündnis erlassen werden. Auch enthalten die Publikationsgesetze
nicht die geringste Andeutung, daß sie in diesem Verhältnis zum Augustbündnis
stehen. Hätte das letztere bereits Gesetzeskraft gehabt, so wäre für den Erlaß von
bloßen Ausführungsbestimmungen die Gesetzesform in der Mehrzahl der Staaten gar
nicht erforderlich gewesen.
1) Vgl. auch G. Meyer, Staatsr. Erörterungen S. 60, 61.
2) So v. Martitz, Betrachtungen S. 6, 136; Westerkamp S.20; Seydel
a.2.0.; G. Meyer in Hirths Annalen 1876, S. 658 ff. und Staatsrecht $ 64; v.
Müller in der Krit. Vierteljahresschr. N. F. Bd. 5, S. 593. — Auch Brie in Grünhuts
Zeitschrift XT, S. 101 fg., 149 fg. und derselbe, Theorie der Staatenverbindungen,
Breslau 1886, S. 130 ff. ist wohl diesen Schriftstellern beizuzählen; denn wenngleich
er im Anschluß an die hier entwickelte Theorie anerkennt, daß der Bundesstaat
nicht durch den Staatsvertrag unmittelbar, sondern erst durch die Erfüllung des
Vertrages zur Existenz gelangt, so behauptet er doch, daß der Vertrag keine bloß
vorbereitende Bedeutung habe, sondern „daß er den Rechtsgrund bilde, kraft
dessen dem Bundesstaat eine rechtliche Existenz, der Bundesverfassung eine die
Einzelstaaten verpflichtende Kraft zukommt“. Dem liegt eine Vermischung der völker-