Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

32  82.  Die  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes.

nach  der  ausdrücklichen  Bestimmung  in  Art.  VI  desselben  erloschen.
Am  1.  Juli  1867  war  .der  norddeutsche  Bund  errichtet,  nicht  früher
und  auch  nicht  später.  Als  am  14.  Juli  1867  der  König  von  Preußen
den  Grafen  von  Bismarck  zum  Bundeskanzler  des  Norddeutschen
Bundes  ernannte,  am  26.  Juli  1867  die  Einführung  des  Bundesgesetzblattes
  anordnete  und  in  der  ersten  Nummer  desselben  die  Verfassung
desselben  abdrucken  ließ,  war  der  Norddeutsche  Bund  schon  vorhanden
  und  die  Verfassung  desselben  bereits  in  Geltung.  König  Wilhelm
handelte  bereits  auf  Grund  derselben  kraft  der  durch  diese  Verfassung
ihm  übertragenen  Rechte.  Diese  Publikation  ist  kein  Gesetzgebungsakt;
  das  »Publikandum«  vom  26.  Juli  1867,  mit  welchem  das  Bundesgesetzblatt
  beginnt,  enthält  keine  Klausel,  welche  dieser  Verfassung
Gesetzeskraft  beilegt,  sondern  der  König  »tut  kund  und  fügt  im
Namen  des  Norddeutschen  Bundes  zu  wissen,  daß  die
norddeutsche  Bundesverfassung  —  folgt  deren  Wortlaut  —  unter  dem
25.  Juni  d.  J.  verkündet  worden  und  am  1.  Juli  die  Gesetzeskraft  erlangt
  hat.«  Indem  der  König  dies  »zur  öffentlichen  Kenntnis  bringt«,
erklärt  er  zugleich,  die  durch  die  Verfassung  ihm  übertragenen  Rechte,
Befugnisse  und  Pflichten  zu  übernehmen  !).

Nach  Maßgabe  dieses  Gründungsvorganges  ist  eine  -Frage  zu  erörtern,
  welche  für  die  juristische  Konstruktion  des  Norddeutschen
Bundes  und  des  Deutschen  Reiches  von  prinzipieller  Bedeutung  ist,
nämlich  die  Frage  nach  dem  Rechtsgrunde,  auf  welchem  die  verbindliche
  Kraft  der  Bundesverfassung  (beziehentlich  der  Reichsverfassung)
beruht.

Auf  der  einen  Seite  stehen  einige  Schriftsteller,  welche  die  Verfassung
  für  einen  völkerrechtlichen  Vertrag  halten?)  Alsdann

klar  zu  Tage.  Denn  das  Augustbündnis  hatte  in  der  weit  überwiegenden  Mehrzahl
der  Staaten  formelle  Gesetzeskraft  überhaupt  nicht  erlangt;  man  hatte  sich  vielmehr
darauf  beschränkt,  das  Wahlgesetz  für  die  Wahlen  zum  verfassungsberatenden  Reichstag
  landesgesetzlich  zu  genehmigen;  es  konnten  daher  auch  keine  Ausführungsgesetze
  zum  Augustbündnis  erlassen  werden.  Auch  enthalten  die  Publikationsgesetze
nicht  die  geringste  Andeutung,  daß  sie  in  diesem  Verhältnis  zum  Augustbündnis
stehen.  Hätte  das  letztere  bereits  Gesetzeskraft  gehabt,  so  wäre  für  den  Erlaß  von
bloßen  Ausführungsbestimmungen  die  Gesetzesform  in  der  Mehrzahl  der  Staaten  gar
nicht  erforderlich  gewesen.

1)  Vgl.  auch  G.  Meyer,  Staatsr.  Erörterungen  S.  60,  61.

2)  So  v.  Martitz,  Betrachtungen  S.  6,  136;  Westerkamp  S.20;  Seydel
a.2.0.;  G.  Meyer  in  Hirths  Annalen  1876,  S.  658  ff.  und  Staatsrecht  $  64;  v.
Müller  in  der  Krit.  Vierteljahresschr.  N.  F.  Bd.  5,  S.  593.  —  Auch  Brie  in  Grünhuts
  Zeitschrift  XT,  S.  101  fg.,  149  fg.  und  derselbe,  Theorie  der  Staatenverbindungen,
  Breslau  1886,  S.  130  ff.  ist  wohl  diesen  Schriftstellern  beizuzählen;  denn  wenngleich
  er  im  Anschluß  an  die  hier  entwickelte  Theorie  anerkennt,  daß  der  Bundesstaat
  nicht  durch  den  Staatsvertrag  unmittelbar,  sondern  erst  durch  die  Erfüllung  des
Vertrages  zur  Existenz  gelangt,  so  behauptet  er  doch,  daß  der  Vertrag  keine  bloß
vorbereitende  Bedeutung  habe,  sondern  „daß  er  den  Rechtsgrund  bilde,  kraft
dessen  dem  Bundesstaat  eine  rechtliche  Existenz,  der  Bundesverfassung  eine  die
Einzelstaaten  verpflichtende  Kraft  zukommt“.  Dem  liegt  eine  Vermischung  der  völker-