Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 46. Die Amtskaution. 459 
der Zollbevollmächtigten und Kontrolleure, der Mitglieder des Reichs- 
oberhandelsgerichts, des Bundesamts für das Heimatwesen. Seit der 
Schöpfung des Zentralblattes des Deutschen Reiches (1873) dient das- 
selbe zur Publikation von Ernennungen; außerdem werden Personal- 
veränderungen im Reichsanzeiger und in den von den einzelnen 
Ressortverwaltungen herausgegebenen Amitsblättern zur Öffentlichen 
Kenntnis gebracht!'). 
8 46. Die Amtskaution. 
Schon vor Erlaß des Reichsbeamtengesetzes ist durch ein Bundes- 
gesetz vom 2. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 161 ff.), welches bei der 
Reichsgründung auf Süddeutschland ausgedehnt und durch Gesetz vom 
11. Dezember 1871 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen S. 386) in Elsaß- 
Lothringen eingeführt worden ist, das Kautionswesen der unmittelbaren 
und mittelbaren Reichsbeamten geregelt worden. 
Nach diesem Gesetz $ 2 waren »Beamte, welchen die Verwaltung 
einer dem Reiche gehörigen Kasse oder eines dem Reiche gehörigen 
Magazins, oder die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport 
von dem Reiche gehörigen oder ihm anvertrauten Geldern oder geld- 
werten Gegenständen obliegt, verpflichtet, dem Reiche für ihr Dienst- 
verhältnis Kaution zu leisten«. 
Der Grund für die Kautionsleistung ist nicht die Anstellung im 
Staatsdienst, sondern die mit dieser Anstellung gleichzeitig übertragene 
Vermögensverwaltung oder Aufbewahrung, also ein mit der Anstellung 
im Staatsdienst verbundenes Akzidens. Das Reichsgesetz vom 20. Febr. 
1898 (Reichsgesetzbl. S. 29) hat die Verpflichtung der Reichsbeamten 
zur Kautionsleistung aufgehoben und nur die über die Kautionspflicht 
der Reichsbankbeamten bestehenden Bestimmungen unberührt gelassen. 
durch Verkündigung im Reichsgesetzblatte und zwar erst von dem 
in diesem Artikel angegebenen Termine an verbindliche Kraft erlangen. Auch hieran 
erweist sich die Unrichtigkeit der Theorie. 
1) Hinsichtlich der vom Kaiser ernannten Post- und Telegraphenbeamten ist in 
der Reichsverfassung Art. 50, Abs.4 a. E. vorgeschrieben, daß den einzelnen Landes- 
regierungen „behufs derlandesherrlichenBestätigung und Publikation 
rechtzeitig Mitteilung gemacht werden soll“. Uebereinstimmend hiemit verordnet 
Art. 66, Abs. 1 der Reichsverfassung, daß die Bundesfürsten „nehufs der nötigen 
landesherrlichen Publikation“ rechtzeitige Mitteilung von den die betref- 
fenden Truppenteile berührenden Avancements und Ernennungen erhalten. Welchen 
staatsrechtlichen Charakter diese landesherrliche Publikation kaiserlicher Ernennungen 
hat und warum sie „nötig“ ist, sind Fragen, die bei dem Mangel an Motiven zum 
Entwurf der Reichsverfassung schwer zu beantworten sind. Brockhaus, Das 
Deutsche Heer S. 105 setzt sich über diese Schwierigkeit damit hinweg, daß er das 
Recht der Landesherren für ein inhaltsloses „Ehrenrecht“ (!) erklärt. Seydel, Kom- 
mentar S. 377 bringt diese Publikation mit der landesherrlichen Gebietshoheit in 
Zusammenhang. (?)
	        
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