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der Zollbevollmächtigten und Kontrolleure, der Mitglieder des Reichs-
oberhandelsgerichts, des Bundesamts für das Heimatwesen. Seit der
Schöpfung des Zentralblattes des Deutschen Reiches (1873) dient das-
selbe zur Publikation von Ernennungen; außerdem werden Personal-
veränderungen im Reichsanzeiger und in den von den einzelnen
Ressortverwaltungen herausgegebenen Amitsblättern zur Öffentlichen
Kenntnis gebracht!').
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Schon vor Erlaß des Reichsbeamtengesetzes ist durch ein Bundes-
gesetz vom 2. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 161 ff.), welches bei der
Reichsgründung auf Süddeutschland ausgedehnt und durch Gesetz vom
11. Dezember 1871 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen S. 386) in Elsaß-
Lothringen eingeführt worden ist, das Kautionswesen der unmittelbaren
und mittelbaren Reichsbeamten geregelt worden.
Nach diesem Gesetz $ 2 waren »Beamte, welchen die Verwaltung
einer dem Reiche gehörigen Kasse oder eines dem Reiche gehörigen
Magazins, oder die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport
von dem Reiche gehörigen oder ihm anvertrauten Geldern oder geld-
werten Gegenständen obliegt, verpflichtet, dem Reiche für ihr Dienst-
verhältnis Kaution zu leisten«.
Der Grund für die Kautionsleistung ist nicht die Anstellung im
Staatsdienst, sondern die mit dieser Anstellung gleichzeitig übertragene
Vermögensverwaltung oder Aufbewahrung, also ein mit der Anstellung
im Staatsdienst verbundenes Akzidens. Das Reichsgesetz vom 20. Febr.
1898 (Reichsgesetzbl. S. 29) hat die Verpflichtung der Reichsbeamten
zur Kautionsleistung aufgehoben und nur die über die Kautionspflicht
der Reichsbankbeamten bestehenden Bestimmungen unberührt gelassen.
durch Verkündigung im Reichsgesetzblatte und zwar erst von dem
in diesem Artikel angegebenen Termine an verbindliche Kraft erlangen. Auch hieran
erweist sich die Unrichtigkeit der Theorie.
1) Hinsichtlich der vom Kaiser ernannten Post- und Telegraphenbeamten ist in
der Reichsverfassung Art. 50, Abs.4 a. E. vorgeschrieben, daß den einzelnen Landes-
regierungen „behufs derlandesherrlichenBestätigung und Publikation
rechtzeitig Mitteilung gemacht werden soll“. Uebereinstimmend hiemit verordnet
Art. 66, Abs. 1 der Reichsverfassung, daß die Bundesfürsten „nehufs der nötigen
landesherrlichen Publikation“ rechtzeitige Mitteilung von den die betref-
fenden Truppenteile berührenden Avancements und Ernennungen erhalten. Welchen
staatsrechtlichen Charakter diese landesherrliche Publikation kaiserlicher Ernennungen
hat und warum sie „nötig“ ist, sind Fragen, die bei dem Mangel an Motiven zum
Entwurf der Reichsverfassung schwer zu beantworten sind. Brockhaus, Das
Deutsche Heer S. 105 setzt sich über diese Schwierigkeit damit hinweg, daß er das
Recht der Landesherren für ein inhaltsloses „Ehrenrecht“ (!) erklärt. Seydel, Kom-
mentar S. 377 bringt diese Publikation mit der landesherrlichen Gebietshoheit in
Zusammenhang. (?)