8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. 483
Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen und
Beweise geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden '). Auf Antrag des
Beamten hat das Gericht darüber Beschluß zu fassen, ob die Zwangs-
vollstreckung fortzusetzen oder einstweilen einzustellen sei. Die Ein-
stellung erfolgt, wenn die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung für den
Beamten einen schwer ersetzlichen Nachteil zur Folge haben würde;
jedoch sind in diesem Falle auf Antrag der Reichsbehörde vom Ge-
richt die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln herbeizuführen ?).
Der Reichsfiskus wird in dem Rechtsstreit vertreten durch die
höhere Reichsbehörde, welche den Defektenbeschluß abgefaßt oder für
vollstreckbar erklärt hat; eventuell durch die oberste Reichsbehörde.
Ohne Rücksicht auf die Beschwerdesumme kann der Rechtsstreit bis
in die dritte Instanz verfolgt werden; dieselbe wird vom Reichsgericht
gebildet °).
f} Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein
Beamter, gegen welchen die Zwangsvollstreckung zulässig ist, sich auf
flüchtigen Fuß setzen oder sein Vermögen der Verwendung zum Er-
satz des Defekts entziehen werde, so kann die unmittelbar vorgesetzte
Behörde, auch wenn sie nicht die Eigenschaft einer höheren Reichs-
behörde hat, oder der unmittelbar vorgesetzte Beamte das abzugsfähige
Gehalt und nötigenfalls das übrige bewegliche Vermögen des Beamten
vorläufig in Beschlag nehmen. Der vorgesetzten höheren Reichsbe-
hörde ist ungesäumt Anzeige davon zu machen und deren Genehmi-
gung einzuholen ?).
Auf Antrag des von der Beschlagnahme betroffenen Beamten hat
das Gericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat,
anzuordnen, daß binnen einer zu bestimmenden Frist der ordnungs-
mäßige Defektbeschluß beizubringen sei. Wird dieser Anordnung nicht
Folge geleistet, so ist auf weiteren Antrag des Beamten die Beschlag-
nahme sofort aufzuheben. Erfolgt der Defektbeschluß rechtzeitig, so
kann das Gericht des Beschlagnahmeortes den Arrest nicht aufheben,
sondern es bleibt alsdann dem Beamten überlassen, den Rechtsstreit
nach Vorschrift des $ 144, also bei dem ordentlichen Richter des Reichs-
fiskus zu erheben’).
g) Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden Gebühren
und Stempel nicht berechnet °).
h) Die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes über das Defekten-
verfahren ($ 134—148) finden auch auf Personen des Soldatenstandes
Anwendung’).
1) 8 144 a. a. O. Ueber die Verteilung der Beweislast entscheiden die allge-
meinen Rechtsgrundsätze; daß der Beamte die Klägerrolle übernehmen muß, ändert
in dieser Beziehung nichts.
2) 8 145 a. a. O. 3) S 152, 153 a. a. O.
4) 8 146 a. a. O. 5) 8 147 a.a. 0.
6) 8 148 a.a. O. 7,8157 a.a. O.