8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. 489
subjektiven Ueberzeugung zu bestimmen hat, niemals als schuldbare
Verletzung der Treue erachtet und disziplinarisch bestraft werden.
c) Verletzungen der Pflicht eines achtungswür-
digen Verhaltens. Hierhin gehört jedes Benehmen des Beamten,
sowohl in seinem Amte als außerhalb desselben, welches der Sitte
und Ehre widerspricht und geeignet ist, ihn in der allgemeinen Ach-
tung herabzusetzen, gleichviel, ob die Handlung zugleich unter die
Strafgesetze fällt oder nicht. Es kann eine Handlung strafbar sein
und dennoch kein Disziplinarvergehen, z. B. fahrlässige Brandstiftung
durch Wegwerfen eines Zündhölzchens, fahrlässige Körperverletzung
oder Tötung bei einer Jagd u. dgl.; es kann andererseits eine Hand-
lung oder Unterlassung ein schweres Dienstvergehen sein, ohne nach
Strafrecht verfolgbar zu sein, z. B. Trunkenheit, leichtsinniges Schulden-
machen, Hazardspiel u. dgl., wenn dadurch öffentliches Aergernis ge-
geben und das allgemeine Sittlichkeitsgefühl verletzt wird.
d) Hierzu kommen noch Verletzungen der den Beamten aufer-
legten Beschränkungen durch unbefugte Annahme von Re-
munerationen, Orden, Nebenämtern, durch Betrieb eines Gewerbes
u. dgl.
2. Die Disziplinarstrafen sind keine öffentlichen Strafen ;
sie bewegen sich in dem Rahmen des durch die Anstellung begründe-
ten Dienstverhältnisses. Sie bestehen entweder in Ordnungsstrafen
oder in Entfernung aus dem Amte. ($ 73)}).
a) Die Ordnungsstrafen ($ 74) sind in aufsteigender Reihen-
folge Warnung, Verweis und Geldstrafe. Auch kann die Dienstalters-
zulage versagt werden. Besoldungsgesetz $ 12. Warnung und Ver-
weis sind zu unterscheiden von Ermahnungen, Zurechtweisungen oder
Rügen, welche der Vorgesetzte gegen den untergebenen Beamten kraft
der ihm zustehenden Geschäftsleitung und Oberaufsicht ausspricht ’’).
Warnung und Verweis unterscheiden sich hiervon dadurch, daß sie
dem Unterbeamten gegenüber eine von ihm begangene Verletzung der
Dienstpflicht konstatieren und sich als Folge dieser Verletzung, als
Reaktion dagegen, kundgeben; während bei der kraft der Oberaufsicht
erteilten Ermahnung oder Rüge gerade die formelle Konstatierung des
Dienstvergehens dem Unterbeamten erlassen wird.
Für Geldstrafen ist ein Maximum gesetzt, welches bei besoldeten
Beamten in dem Betrage des einmonatlichen Diensteinkom-
1) Mit Rücksicht hierauf unterscheidet man gewöhnlich die niedere oder bloß
korrektive und die höhere oder reinigende Disziplinargewalt.e. So Heffteraa.O.
S. 75; Buddeus, Rechtslexikon I, S. 223; Schaper in v. Holtzendorffs Rechts-
lexikon I, S. 389. Auch die Motive zu $ 72—124 des Reichsbeamtengesetzes von
1873 unterscheiden die „korrektive“ und die „epurierende“ Disziplin vermittelst Stra-
fen, „die außerhalb des Gebietes der Kriminalität liegen“.
2) In der Literatur werden Ermahnungen und Verwarnungen öfters gar nicht
unterschieden, z. B. Heffter a.a. O. S. 73, 79; Buddeusa.a. 0. S. 224. Vgl.
dagegen Kanngießer S. 157.