8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 497
ziehung auf ihren Beruf begangen ist, außer den unmittelbar Beteilig-
ten auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht haben, den Strafan-
trag zu stellen. Es beruht dies auf dem Gedanken, daß eine solche
Beleidigung eines Beamten zugleich ein Angriff auf die staatliche
Autorität, eine Verletzung der Staatsgewalt selbst durch Verunglimpfung
ihres Organes ist.
I. Der Anspruch aufErsatz der Auslagen und Ver-
wendungen.
Nach den Grundsätzen der modernen staatlichen Finanzwirtschaft
kommt der Beamte der Regel nach nicht in die Lage, aus eigenen
Mitteln Auslagen für den Staat zu machen; vielmehr sind für die
finanziellen Bedürfnisse der einzelnen Verwaltungsstellen durch den
Etat Fonds ausgeworfen, welche von den dafür eingerichteten Kassen
verwaltet werden und auf welche alle zur Bestreitung von Amtsbe-
dürfnissen erforderlichen Zahlungen anzuweisen sind. Trotzdem gibt
es gewisse Bezüge der Beamten, welche rechtlich durchaus verschieden
sind von dem Gehalte, indem sie nicht eine Rente für den Lebens-
unterhalt des Beamten, sondern ein Aequivalent für Auslagen und
Verwendungen desselben in Ausübung seines Amtes sind. Sie kommen
daher weder bei der Versetzung in ein anderes Amt, noch bei der
einstweiligen Versetzung in den Ruhestand, noch bei der Pensionierung
in Anrechnung ’). Tatsächlich können die Beträge, welche dem Be-
amten ersetzt werden, zwar die von ihm wirklich gemachten baren
Auslagen überschreiten, und deshalb können derartige Bezüge einen
Teil des Diensteinkommens bilden, der tatsächlich eine Gehaltser-
höhung darstellt: im Rechtssinne aber sind sie nicht Einnahmen des
Beamten, sondern lediglich Ersatz von Auslagen. Hierhin gehören
folgende Arten:
1. Pauschsummen für Bureaubedürfnisse, Portokosten und
andere im Dienste zu machende Ausgaben. Durch den Reichsetat
werden diejenigen Fälle, in denen Pauschquanta bezahlt werden, so-
wie die Beträge derselben festgestellt.
2. Repräsentationsgelder. Mit gewissen Aemtern ist die
Pflicht verbunden, einen Aufwand zu treiben, der nicht in dem Interesse
des Beamten, sondern vorzugsweise in dem des Staates liegt. So wie
die Hofhaltung nicht nur ein persönliches Bedürfnis des Landesherrn,
sondern ein politisches Bedürfnis des Staates befriedigt, so ist auch
die Haushaltung gewisser Beamten nicht bloß auf die Befriedigung
ihrer persönlichen Lebensbedürfnisse gerichtet, sondern zugleich durch
Bedürfnisse der amtlichen Stellung beeinflußt. Deshalb wird solchen
Beamten abgesondert von ihrem Gehalte ein Beitrag zur Bestreitung
dieser durch die Repräsentationspflicht gebotenen Mehrausgaben zuge-
1) Vgl. auch Pfeiffer, Prakt. Ausf. Bd. 5, S. 263 1g.