Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 511 
oder Staatsdienst erdienten Pension über 1500 Mark in Höhe des Mehr- 
betrages ($ 16). 
e) Wenn ein Beamter der Reichszivilverwaltung, des Reichsheeres 
und der Marine, der in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unter- 
liegenden Betrieben beschäftigt war, infolge eines im Dienste erlittenen 
Betriebsunfalles gestorben ist, so erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbe- 
geld und eine Rente. Das Sterbegeld erhalten sie nur in dem 
Falle, daß ihnen nicht ein anderweitiger Anspruch auf Gnadenquartal 
(oder Gnadenmonat) zusteht; es beträgt so viel wie das einmonatige 
Diensteinkommen (beziehentlich Pension), jedoch mindestens 50 Mark. 
Die Rente beträgt für die Witwe bis zu deren Tode oder Wieder- 
verheiratung 20 Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Ver- 
storbenen, jedoch mindestens -216 und höchstens 3000 Mark; für 
jedesKind biszum vollendeten 18. Lebensjahre oder bis zur etwaigen 
früheren Verheiratung 20 Prozent des Diensteinkommens, jedoch nicht. 
unter 160 Mark und nicht über 1600 Mark; in dem gleichen Betrage 
erhalten Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Er- 
nährer war und elternlose Enkel im Falle der Bedürftigkeit eine Rente; 
und zwar bis zum Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit, zu- 
sammen so viel wie die Witwenrente. Die Renten dürfen zusammen 
60 Prozent des Diensteinkommens nicht übersteigen; eine erforderlich 
werdende Kürzung trifft zunächst die Aszendenten!). 
IV. Persönliche Ehrenrechte. 
1. Die Reichsbeamten haben das Recht auf die Führung des ihrer 
Dienststellung entsprechenden oder ihnen besonders beigelegten Titels; 
die unmittelbaren Reichsbeamten auch auf die Bezeichnung als »kai- 
serliche« ?). 
Gehört zu ihrer Stellung eine Amtskleidung, so haben sie die Be- 
fugnis, resp. die Verpflichtung, soweit dies im dienstlichen Interesse 
vorgeschrieben ist, dieselbe zu tragen. 
Das unbefugte Tragen einer Uniform, sowie die unbefugte An- 
nahme eines Titels sind Uebertretungen und nach $ 360, Nr. 8 des 
Reichsstrafgesetzbuchs strafbar. Auch ist im Reichsbeamtengesetz der 
Titel dadurch als ein subjektives Recht des Beamten anerkannt, daß 
es im 8 100 einen »Verzicht« auf den Titel erfordert und daß nach 
S 75, Nr. 2 die Dienstentlassung im Disziplinarverfahren den »Verlust« 
des Titels von Rechts wegen zur Folge hat. 
Titel und Uniform der Reichsbeamten werden durch kaiserliche 
Verordnung bestimmt. Reichsbeamtengesetz $ 17°). 
1) Reichsges. v. 18. Juni 1901, $ 2 (Reichsgesetzbl. S. 212). Vgl. oben S. 508 fg. 
2) Erlaß vom 3. August 1871, Nr. 1 (Reichsgesetzbl. S. 318). 
3) Eine Kaiserliche Verordnung vom 16. Dezember 1888 bestimmt die Gala- 
kleidung der Reichsbeamten. Sie ist gegengezeichnet, aber nicht verkündet wor-
	        
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