Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

530 $S 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse. 
und den durch denselben begründeten Rechten und Pflichten in not- 
wendigem, logischem Zusammenhang stehen. Es können nämlich für 
Beamte Rechtsregeln aufgestellt sein, welche das zwischen dem Staate 
und dem Beamten bestehende Rechtsverhältnis nicht zum Objekt 
haben, sondern nur zum Motiv; sei es, daß sie die Anwendbarkeit 
allgemeiner Rechtssätze auf Beamte ausschließen, weil durch dieselben 
die volle Erfüllung der Beamtenpflichten beeinträchtigt werden könnte, 
sei es, daß sie spezielle Rechtssätze aufstellen, für deren Anwendung 
die Beamteneigenschaft Voraussetzung ist, um den tatsächlichen Ver- 
hältnissen Rechnung zu tragen, welche bei Gelegenheit der Amtsfüh- 
rung entstehen können. Die hier in Betracht kommenden Rechtssätze 
betreffen teils den Gerichtsstand der Beamten, teils Befreiungen der- 
selben von allgemeinen staatsbürgerlichen Lasten, teils Beschränkungen 
oder Begünstigungen derselben in privatrechtlichen Verhältnissen. 
Hinsichtlich des Gerichtsstandes besteht die Notwendigkeit, für den 
Fall, daß der Beamte im Auslande seinen Amtssitz hat, die Zuständig- 
keit eines inländischen Gerichtes anzuordnen, und es kann ferner im 
Inlande für den Beamten ein dienstlicher Wohnsitz (domicilium ne- 
cessarium) mit der Wirkung bestehen, daß derselbe einen allgemeinen 
Gerichtsstand begründet, selbst wenn der Beamte tatsächlich seinen 
Wohnsitz in einem anderen Gerichtssprengel, etwa in einem Nachbar- 
orte seines Amtssitzes hat. 
In betreff der Befreiungen von allgemeinen Lasten kommen in 
Betracht Begünstigungen oder Befreiungen rücksichtlich der Besteue- 
rung, der Verpflichtung zur Uebernahme von Vormundschaften, von 
Gemeindeämtern, des Geschworenendienstes. 
In privatrechtlichen Verhältnissen betreffen die für Beamte ge- 
gebenen Spezialvorschriften Beschränkungen der Zwangsvollstreckung 
und der Arrestlegung auf das Diensteinkommen, die Aufhebung von 
Mietsverträgen im Falle der Versetzung, die Mitwirkung einer Staats- 
behörde bei der Siegelung des Nachlasses eines Staatsbeamten, die 
Notwendigkeit von Ehekonsensen, die Vorrechte des Fiskus bei ver- 
mögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Beamten in und außerhalb 
des Konkurses. 
In allen diesen Beziehungen hat das Reichsbeamtengesetz 8 19 
den Grundsatz aufgestellt, daß, sofern nicht durch Reichsgesetz Be- 
stimmung getroffen ist, die aktiven und die aus dem Dienste geschie- 
denen Reichsbeamten nach denselben Rechtsvorschriften zu beurteilen 
sind, welche an ihren Wohnorten für die aktiven, bezw. aus dem Dienst 
geschiedenen Staatsbeamten gelten. In den verschiedenen Rechtsgebieten 
Deutschlands waren demnach bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen 
in Elsaß-Lothringen kommen zur Anwendung die Bestimmungen in den $$ 39fg. des 
Gesetzes vom 13. Februar 1899 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 11 ff.), für die Pro- 
fessoren der Universität Straßburg das Gesetz vom 18. Juni 1890, $ 2. (Gesetzbl. für 
Elsaß-Lothringen S. 37.)
	        
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