530 $S 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.
und den durch denselben begründeten Rechten und Pflichten in not-
wendigem, logischem Zusammenhang stehen. Es können nämlich für
Beamte Rechtsregeln aufgestellt sein, welche das zwischen dem Staate
und dem Beamten bestehende Rechtsverhältnis nicht zum Objekt
haben, sondern nur zum Motiv; sei es, daß sie die Anwendbarkeit
allgemeiner Rechtssätze auf Beamte ausschließen, weil durch dieselben
die volle Erfüllung der Beamtenpflichten beeinträchtigt werden könnte,
sei es, daß sie spezielle Rechtssätze aufstellen, für deren Anwendung
die Beamteneigenschaft Voraussetzung ist, um den tatsächlichen Ver-
hältnissen Rechnung zu tragen, welche bei Gelegenheit der Amtsfüh-
rung entstehen können. Die hier in Betracht kommenden Rechtssätze
betreffen teils den Gerichtsstand der Beamten, teils Befreiungen der-
selben von allgemeinen staatsbürgerlichen Lasten, teils Beschränkungen
oder Begünstigungen derselben in privatrechtlichen Verhältnissen.
Hinsichtlich des Gerichtsstandes besteht die Notwendigkeit, für den
Fall, daß der Beamte im Auslande seinen Amtssitz hat, die Zuständig-
keit eines inländischen Gerichtes anzuordnen, und es kann ferner im
Inlande für den Beamten ein dienstlicher Wohnsitz (domicilium ne-
cessarium) mit der Wirkung bestehen, daß derselbe einen allgemeinen
Gerichtsstand begründet, selbst wenn der Beamte tatsächlich seinen
Wohnsitz in einem anderen Gerichtssprengel, etwa in einem Nachbar-
orte seines Amtssitzes hat.
In betreff der Befreiungen von allgemeinen Lasten kommen in
Betracht Begünstigungen oder Befreiungen rücksichtlich der Besteue-
rung, der Verpflichtung zur Uebernahme von Vormundschaften, von
Gemeindeämtern, des Geschworenendienstes.
In privatrechtlichen Verhältnissen betreffen die für Beamte ge-
gebenen Spezialvorschriften Beschränkungen der Zwangsvollstreckung
und der Arrestlegung auf das Diensteinkommen, die Aufhebung von
Mietsverträgen im Falle der Versetzung, die Mitwirkung einer Staats-
behörde bei der Siegelung des Nachlasses eines Staatsbeamten, die
Notwendigkeit von Ehekonsensen, die Vorrechte des Fiskus bei ver-
mögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Beamten in und außerhalb
des Konkurses.
In allen diesen Beziehungen hat das Reichsbeamtengesetz 8 19
den Grundsatz aufgestellt, daß, sofern nicht durch Reichsgesetz Be-
stimmung getroffen ist, die aktiven und die aus dem Dienste geschie-
denen Reichsbeamten nach denselben Rechtsvorschriften zu beurteilen
sind, welche an ihren Wohnorten für die aktiven, bezw. aus dem Dienst
geschiedenen Staatsbeamten gelten. In den verschiedenen Rechtsgebieten
Deutschlands waren demnach bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen
in Elsaß-Lothringen kommen zur Anwendung die Bestimmungen in den $$ 39fg. des
Gesetzes vom 13. Februar 1899 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 11 ff.), für die Pro-
fessoren der Universität Straßburg das Gesetz vom 18. Juni 1890, $ 2. (Gesetzbl. für
Elsaß-Lothringen S. 37.)