Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

244  8  68.  Das  Reichsland.  Die  Organisation  des  Reichslandes.

Pekuniäre  Rechte  sind  für  den  Kaiser  mit  der  Ausübung  der  Staatsgewalt
  im  Reichslande  nicht  verbunden;  es  gibt  keine  elsaß-lothringische
Zivillistee  Doch  wird  ihm  durch  das  Etatsgesetz  ein  Dispositionsfonds
zugewiesen.

2.  Während  der  Reichstag  in  elsaß-lothringischen  Landesangelegenheiten
  gar  keine,  auch  keine  subsidiäre,  Zuständigkeit  mehr  hat,  gilt
dies  vom  Bundesrat  nicht  in  gleichem  Maße.  Er  ist  allerdings  bei
der  Gesetzgebung  durch  den  Landtag  ersetzt  und  zwar  bei  allen  in  der
Form  der  Gesetzgebung  ergehenden  Akten  ohne  Unterschied  ihres
Inhalts.  Dagegen  enthält  das  Gesetz  vom  31.  Mai  1911  keine  allgemeine
  Vorschrift,  daß  wo  in  Gesetzen  oder  Verordnungen  vom  Bundesrate
  die  Rede  ist,  das  Ministerium  oder  der  Landtag  oder  die  erste
oder  die  zweite  Kammer  zu  verstehen  sei.  Diese  Anordnungen  behalten
  daher  ihre  Geltung  bis  sie  durch  besondere  Gesetze  aufgehoben
werden.  Dahin  gehört  die  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  30.  Dez.  1871
&  9  Abs.  1,  daß  der  Bundesrat  über  Rekurse  wegen  Mißbrauchs  in
kirchlichen  Angelegenheiten  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  für
Justizwesen  entscheidet!,,  Sodann  die  im  Gesetz  vom  19.  Juni  1901
(Gesetzbl.  S.  43)  8  8,  10  betreffend  die  Landesschuldenverwaltung  dem
Bundesrat  zugewiesene  Kompetenz.  Ferner  entscheidet  der  Bundesrat
gemäß  8  24  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom  31.  Mai  1911  über  Meinungsverschiedenheiten
  zwischen  der  Reichs-  und  der  Landesverwaltung
über  den  Umfang  der  auf  den  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen  sich
beziehenden  Rechte  der  Reichsverwaltung.

Außerdem  hat  dasselbe  Gesetz  im  8  6  die  etwas  sonderbare  Bestimmung,
  daß  der  Bundesrat  die  vom  Kaiser  zu  ernennenden  Mitglieder
  der  ersten  Kammer  vorschlägt.  Auch  bedarf  die  Kaiserliche
Verordnung  über  die  Bildung  der  Wahlkreise  für  die  zweite  Kammer
der  Zustimmung  des  Bundesrats.  Wahlgesetz  8  1  Abs.  4.  Es  sind  dies
geringe  Reste  der  Zuständigkeit,  welche  der  Bundesrat  bisher  in  elsaßlothringischen
  Landesangelegenheiten  gehabt  hat,  gleichsam  Zeichen
der  Erinnerung,  daß  Elsaß-Lothringen  noch  immer  Reichsland  ist.

3.  Der  Kaiserliche  Statthalter.  Diese  Institution  beruht
auf  dem  Gesetz  vom  4.  Juli  1879;  der  Statthalter  ist  in  elsaß-lothringischen
  Angelegenheiten  an  die  Stelle  des  Reichskanzlers  getreten  (siehe
oben  S.  228).  Der  Statthalter  ist  wie  der  Reichskanzler  ein  Minister
des  Kaisers  und  hinsichtlich  des  Wartegeldes  und  der  Pension  finden
auf  ihn  die  für  den  Reichskanzler  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften
und  Etatsbestimmungen  Anwendung’).  Das  Gesetz  vom  4.  Juli  1879
bestimmt  aber  ferner  im  8  1,  daß  der  Kaiser  landesherrliche
Befugnisse,  welche  ihm  kraft  Ausübung  der  Staatsgewalt  in  Elsaß-Lothringen
  zustehen,  dem  Statthalter  übertragen  kann.  Die  Befugnisse

1)  Ges.  v.  30.  Dez.  1871  (Gesetzbl.  1872,  S.  49)  8  9.

2)  Reichsges.  v.  28.  April  1886.  (Reichsgesetzbl.  S.  129).  Dieses  Gesetz  ist  durch
das  RG.  v.  31.  Mai  1911  nicht  aufgehoben  worden.