Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

246  8  68.  Das  Reichsland.  Die  Organisation  des  Reichslandes.

und  Obliegenheiten  normiert,  während  im  $  3  die  fakultative  Uebertragung
  landesherrlicher  Befugnisse  hinzugefügt  ist.

b)  Sowohl  die  Ernennung  als  auch  die  Abberufung  sowie  die  Uebertragung
  landesherrlicher  Befugnisse  bedarf  der  Gegenzeichnung
des  Reichskanzlers.  Richtiger  Ansicht  nach  galt  dies  auch
schon  nach  dem  Gesetz  von  1879'),  war  in  demselben  aber  nicht  ausdrücklich
  ausgesprochen;  das  Gesetz  vom  31.  Mai  1911  hat  auch  in
diesem  Punkte  jede  falsche  Auslegung  ausgeschlossen  und  das  Erfordernis
  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers  gesetzlich  festgelegt
($  2  Abs.  1,  83  Abs.  1).  Für  die  staatsrechtliche  Stellung  des  Statthalters
  ist  dies  von  maßgebender  Bedeutung;  es  wird  dadurch  anerkannt,
  daß  die  Ernennung,  Abberufung  und  Ausstattung  des  Statthalters
mit  landesherrlichen  Befugnissen  eine  Angelegenheit  des  Reiches
ist?).  Die  Motive  S.  9  charakterisieren  die  staatsrechtliche  Stellung  des
Statthalters  in  sehr  zutreffender  Weise  mit  den  Worten:  »Er  ist  nicht
Landesbeamter  von  Elsaß-Lothringen,  sondern  Reichsbeamter,  obgleich
er  seine  Bezüge  aus  der  Landeskasse  erhält.  Seine  Rechtsverhältnisse
sind  deshalb  nicht  durch  Landesgesetz,  sondern  durch  Reichsgesetz
geregelt.  Hierbei  behält  es  auch  in  Zukunft  sein  Bewenden«  °).

Die  Anordnung,  daß  der  Statthalter  in  Straßburg  residiert  (seinen
dienstlichen  Wohnsitz  hat),  ist  aus  dem  Gesetz  von  1879  in  das  neue
Verfassungsgesetz  übernommen  worden  ($  2  Abs.  5).

c)  Die  ministeriellen  Befugnisse  und  Öbliegenheiten
des  Stattnalters  bestehen  aus  zwei  Gruppen.  Die  erste  umfaßt  die  gesamte
  Zuständigkeit  des  Reichskanzlers  in  elsaß-lothringischen
Landesangelegenheiten,  welche  infolge  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1879
auf  den  Statthalter  übergegangen  ist;  die  zweite  wird  gebildet  durch
die  überaus  zahlreichen  landesgesetzlichen  Bestimmungen,
durch  welche  dem  Statthalter  bestimmte  Funktionen  zugewiesen  werden.

Da  die  erste  Gruppe  von  Befugnissen  und  Obliegenheiten  im  Verfassungsgesetz
  &  2  Abs.  2  dem  Statthalter  übertragen  worden  ist,  so
kann  durch  Landesgesetz  eine  Abänderung  nicht  erfolgen,  während
die  zweite  Gruppe  sich  nach  dem  jeweiligen  Bestande  der  Landesgesetzgebung
  bestimmt‘).  Die  besondere  Hervorhebung,  daß  der  Statt-1)

  Auch  in  der  Praxis  wurde  diese  Ansicht  befolgt;  vgl.  Reichsgesetzbl.  1879,
S.  282;  1885,  S.  273;  1888,  S.  189;  1890,  S.  2;  1894,  S.  529;  1907,  S.  759.

2)  In  politischer  Beziehung  wird  durch  die  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers
die  Uebereinstimmung  des  Statthalters  mit  ihm  in  der  politischen  Tendenz  und  Grundauffassung
  verbürgt.  Der  Reichskanzler  hat  einen  gesetzlich  begründeten  Einfluß  auf
die  Auswahl  des  Statthalters.

3)  Die  Kaiserl.  Verordnungen  werden  daher  nicht  im  Gesetzbl.  für  Els.-Lothr.,
sondern  im  Reichsgesetzblatt  verkündet.  Siehe  Note  1.

4)  Die  durch  $  10  des  Ges  v.  30.  Dez.  1871  (Gesetzbl.  f.  Els.-Lothr.  1872,  S.  49)
dem  Oberpräsidenten  übertragenen  „außerordentlichen  Gewalten“,  welche  durch  das
Ges.  v.  4.  Juli  1879  $  2  auf  den  Statthalter  übergegangen  waren,  sind  durch  das  RG.
v.  18.  Juni  1902  (RGBl.  S.  231)  aufgehoben  worden.