246 8 68. Das Reichsland. Die Organisation des Reichslandes.
und Obliegenheiten normiert, während im $ 3 die fakultative Uebertragung
landesherrlicher Befugnisse hinzugefügt ist.
b) Sowohl die Ernennung als auch die Abberufung sowie die Uebertragung
landesherrlicher Befugnisse bedarf der Gegenzeichnung
des Reichskanzlers. Richtiger Ansicht nach galt dies auch
schon nach dem Gesetz von 1879'), war in demselben aber nicht ausdrücklich
ausgesprochen; das Gesetz vom 31. Mai 1911 hat auch in
diesem Punkte jede falsche Auslegung ausgeschlossen und das Erfordernis
der Gegenzeichnung des Reichskanzlers gesetzlich festgelegt
($ 2 Abs. 1, 83 Abs. 1). Für die staatsrechtliche Stellung des Statthalters
ist dies von maßgebender Bedeutung; es wird dadurch anerkannt,
daß die Ernennung, Abberufung und Ausstattung des Statthalters
mit landesherrlichen Befugnissen eine Angelegenheit des Reiches
ist?). Die Motive S. 9 charakterisieren die staatsrechtliche Stellung des
Statthalters in sehr zutreffender Weise mit den Worten: »Er ist nicht
Landesbeamter von Elsaß-Lothringen, sondern Reichsbeamter, obgleich
er seine Bezüge aus der Landeskasse erhält. Seine Rechtsverhältnisse
sind deshalb nicht durch Landesgesetz, sondern durch Reichsgesetz
geregelt. Hierbei behält es auch in Zukunft sein Bewenden« °).
Die Anordnung, daß der Statthalter in Straßburg residiert (seinen
dienstlichen Wohnsitz hat), ist aus dem Gesetz von 1879 in das neue
Verfassungsgesetz übernommen worden ($ 2 Abs. 5).
c) Die ministeriellen Befugnisse und Öbliegenheiten
des Stattnalters bestehen aus zwei Gruppen. Die erste umfaßt die gesamte
Zuständigkeit des Reichskanzlers in elsaß-lothringischen
Landesangelegenheiten, welche infolge des Gesetzes vom 4. Juli 1879
auf den Statthalter übergegangen ist; die zweite wird gebildet durch
die überaus zahlreichen landesgesetzlichen Bestimmungen,
durch welche dem Statthalter bestimmte Funktionen zugewiesen werden.
Da die erste Gruppe von Befugnissen und Obliegenheiten im Verfassungsgesetz
& 2 Abs. 2 dem Statthalter übertragen worden ist, so
kann durch Landesgesetz eine Abänderung nicht erfolgen, während
die zweite Gruppe sich nach dem jeweiligen Bestande der Landesgesetzgebung
bestimmt‘). Die besondere Hervorhebung, daß der Statt-1)
Auch in der Praxis wurde diese Ansicht befolgt; vgl. Reichsgesetzbl. 1879,
S. 282; 1885, S. 273; 1888, S. 189; 1890, S. 2; 1894, S. 529; 1907, S. 759.
2) In politischer Beziehung wird durch die Gegenzeichnung des Reichskanzlers
die Uebereinstimmung des Statthalters mit ihm in der politischen Tendenz und Grundauffassung
verbürgt. Der Reichskanzler hat einen gesetzlich begründeten Einfluß auf
die Auswahl des Statthalters.
3) Die Kaiserl. Verordnungen werden daher nicht im Gesetzbl. für Els.-Lothr.,
sondern im Reichsgesetzblatt verkündet. Siehe Note 1.
4) Die durch $ 10 des Ges v. 30. Dez. 1871 (Gesetzbl. f. Els.-Lothr. 1872, S. 49)
dem Oberpräsidenten übertragenen „außerordentlichen Gewalten“, welche durch das
Ges. v. 4. Juli 1879 $ 2 auf den Statthalter übergegangen waren, sind durch das RG.
v. 18. Juni 1902 (RGBl. S. 231) aufgehoben worden.