Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

868.  Das  Reichsland.  Die  Organisation  des  Reichslandes.  245

des  Statthalters  sind  demnach  teils  landesherrliche,  teils  ministerielle.
Zwischen  diesen  beiden  Kategorien  besteht  aber  ein  bedeutsamer  Unterschied.
  Die  Uebertragung  landesherrlicher  Befugnisse  ist  fakultativ,
sie  kann  auch  unterbleiben  !);  dagegen  kann  es  keinen  Statthalter  geben
ohne  die  ministeriellen  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  welche  bis  zum
Gesetz  vom  4.  Juli  1879  dem  Reichskanzler  zugewiesen  waren  oder
durch  spätere  Landesgesetze  dem  Statthalter  übertragen  worden  sind.
Mithin  sind  die  ministeriellen  Befugnisse  für  den  Statthalter  wesentliche,
  die  landesherrlichen  dagegen  akzessorische;  für  die  juristische
Begriffsbestimmung  aber  kommen  nur  die  ersteren  in  Betracht.  Die
Frage,  ob  der  Statthalter  als  Regent  (Vizekaiser)  oder  als  Beamter
(Minister)  zu  qualifizieren  sei,  ist  daher  im  letzteren  Sinne  zu  beantworten?).


An  dieser  staatsrechtlichen  Stellung  des  Statthalters  ist  durch  das
Gesetz  vom  31.  Mai  1911  eine  wesentliche  Aenderung  nicht  bewirkt
worden.  In  den  Motiven  zur  Regierungsvorlage  S.  9fg.  sowie  in  den
Erklärungen  der  Regierungsvertreter  in  der  Kommission  des  Reichstags
  (Kommissionsbericht  S.  11,  17fg.)  wird  dies  mehrfach  zum  Ausdruck
  gebracht.  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1911
über  die  staatsrechtliche  Stellung  des  Statthalters  beseitigen  jedoch
gewisse  Zweifel  und  Streitfragen,  welche  durch  die  mangelhafte  Fassung
des  Gesetzes  von  1879  verschuldet  worden  sind,  und  da  das  Gesetz
vom  31.  Mai  1911  nur  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  abgeändert
werden  kann,  so  sind  diese  Bestimmungen  gegen  landesgesetzliche
Abänderungen  gesichert.  Im  einzelnen  gelten  folgende  Regeln:

a)  Der  Statthalter  wird  vom  Kaiser  ernannt  und  abberufen  (8  2).
Der  Bundesrat  hat  kein  Vorschlags-  oder  Zustimmungsrecht,  ebensowenig
  der  Landtag.  Der  Statthalter  wird  nicht  auf  bestimmte  Zeit
ernannt;  die  Abberufung  kann  jederzeit  erfolgen  und  ist  an  keine
Schranke  gebunden;  der  Statthalter  tritt  den  im  5  35  des  Beamtengesetzes
  aufgeführten  Beamten  hinzu.  Dadurch,  daß  in  dem  Gesetz
von  1879  die  fakultative  Uebertragung  landesherrlicher  Befugnisse  an
die  Spitze  gestellt  worden  war,  wurde  die  irrige  Ansicht  hervorgerufen,
daß  die  Einsetzung  eines  Statthalters  überhaupt  fakultativ  sei?);  dieser
Irrtum  ist  durch  &  2  des  Verfassungsgesetzes  nunmehr  ausgeschlossen,
welcher  im  Abs.  1  bestimmt:  »An  der  Spitze  der  Landesregierung
steht  ein  Statthalter«  und  im  Abs.  2  seine  gesetzlichen  Befugnisse

 

1)  Eine  Ausnahme  macht  nur  die  Instruktion  der  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat.
  Die  Ausübung  dieses  landesherrlichen  Rechts  ist  durch  Gesetz  dem  Statthalter
übertragen.  Siehe  oben  S.  236fg.  Auch  die  Anordnung  der  allgemeinen  Wahlen  für
die  zweite  Kammer  (Verf.-Ges.  8  8  Abs.  2)  kann  hierher  gerechnet  werden.

2)  Das  oben  erwähnte  Reichsges.  v.  28.  April  1886  bestätigt  dies.

3)  Dieser  Irrtum  findet  sich  bei  Zorn  I,  S.538;  Löning  S.  78,  Note  3;
Schulze  S.378;  G.  Meyer8139  Note3;  Recht  der  Wiedergewonnenen
  S.  90.