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Im übrigen sind die Ergebnifse der Revisionen bei den zu erstattenden
Jahresberichten zu verwerten. Nähere Anordnung hierüber bleibt vorbehalten.
§ 77. Die Bestimmungen in den §§ 75 und 76 finden auf die Trichinen-
schau finngemäße Anwendung. Die Revisionen find tunlichst mit den Nach-
prüfungen der Trichinenschauer zu verbinden (vgl. § 48 Abs. 2).
§ 78. Die von den beamteten Tierärzten vorzunehmenden Revisionen
gelten als gesundheitspolizeiliche Verrichtungen im allgemeinen staatlichen
Interesse.
Berlin, den 20. März 1903.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten.
Der Finanzminister.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Minister des Innern.
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Befähigungsausweis (für die weitere Ansübung der
« Fleischbeschan).
Herr ... .. . . .. ...p in ...... . . .. hat an 19
vor der unterzeichneten Prüfungsstelle die Uebergangsprüfung gemäß § 10
Abs. 2 der Prüfungsvorschriften des Bundesrats für die Fleischbeschauer vom
30. Mati 1903 und den dazu für das Königreich Preußen erlassenen Ausführungs-
bestimmungen bestanden.
Ort und Datum. ...«...........
Dienststempel (Unterschrift des prüfenden Tierarztes mit Amts-
bezeichnung oder des Vorsitzenden der
Prüfungskommission.)
Gemäß § 10 Abs. 2 der Prüfungsvorschriften für Fleischbeschauer ist die
Nachprüfung nach Maßgabe der Bestimmungen in § 9 a. a. O. zum erstenmal
spätestens am 31. März 1906 abzulegen.
§ 9 der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer lautet:
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich tätig zu sein
wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten
beamteten Tierarzte zu unterziehen. Hierbei ist unter finngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der 8§§ 6 und 7 festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer
und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Schlachtvieh-
und Fleischbeschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch besiyt. Der
Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden
Tierarzte zu vermerken.
Der Befähigungsausweis erlischt
1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt
auch dann, wenn er sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf von
drei Jahren unterzogen hat:
2. wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur
Nachprüfung gemeldet hat:
3. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder
als Fleischbeschauer amtlich tätig gewesen ist, noch während dieser Zeit
einen Beruf ausgeübt hat, welcher ihn dauernd mit den für die Aus-