Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

$ 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 313 
Beamtenhinterbliebenengesetzes insoweit Anwendung finden, als sich 
aus diesem Gesetz nicht ein anderes ergibt und auch diese Ab- 
weichungen sich teils an das Besoldungsgesetz teils an die Bestim- 
mungen der Militärpensionsgesetze anlehnen, so genügt es, auf die 
Bd. I 8 47 ff. gegebene Darstellung zu verweisen und hier nur die 
wesentlichen Besonderheiten hervorzuheben. 
a) In Ansehung ihres Gerichtsstandes haben die Kolonial- 
beamten ihren Wohnsitz in dem Schutzgebiet, in dem sie angestellt 
sind; die Gouverneure und richterlichen Beamten behalten aber da- 
neben für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten den Wohnsitz, den sie im 
Heimatsstaate hatten und auf die anderen Kolonialbeamten findet dies 
Anwendung für Klagen wegen solcher vermögensrechtlicher Ansprüche, 
die gegen die Beamten während ihres Aufenthalts in der Heimat ent- 
standen sind (88 7, 8). Die Gläubiger haben also die Wahl, ob sie 
ihre Ansprüche vor dem Schutzgebietsgericht oder vor dem Gericht 
des Heimatsstaates verfolgen wollen. Ein bei einem Gericht des Schutz- 
gebiets anhängig gewordenes Strafverfahren gegen einen Kolonialbe- 
amten, welcher seinen dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet hat, 
kann an das zuständige Gericht im Reichsgebiet übertragen werden, 
so daß das Verfahren in der Lage fortgesetzt wird, in welcher es sich 
bei der Uebertragung befindet; ausgenommen ist aber das militärge- 
richtliche Verfahren. Das Gleiche gilt, wenn ein Strafverfahren gegen 
einen Kolonialbeamten im Reichsgebiet anhängig geworden ist und 
der Beschuldigte seinen dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiet 
hat, sowie zwischen zwei Schutzgebieten (8 9). 
b) Der $ 6 unterwirft die Kolonialbeamten der wichtigen Be- 
schränkung, daß sie innerhalb der Schutzgebiete nur mit Erlaub- 
nis des Reichskanzlers Grundeigentum erwerben oder sich an Erwerbs- 
unternehmungen beteiligen dürfen. Die Erlaubnis ist für jeden ein- 
zelnen Fall zu erteilen; der Reichskanzler kann aber die Gouverneure 
zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigen. 
c) Kolonialbeamte, mit Ausnahme der etatsmäßigen Richter (8 51), 
müssen sich, wenn das dienstliche Bedürfnis es erfordert, die Ver- 
setzung in ein Amt desselben oder eines andern Schutzgebiets oder in 
ein Reichsamt gefallen lassen, falls das neue Amt mit einem nicht 
geringeren Range und pensionsfähigen Diensteinkommen ver- 
bunden ist und die vorschriftsmäßigen Umzugskosten vergütet werden 
($ 11). Gouverneure, erste Referenten und Referenten beim Gouver- 
nement können durch Verfügung des Kaisers jederzeit einstweilig 
in den Ruhestand versetzt werden; andere Kolonialbeamte bis zur 
Dauer von 3 Jahren, und zwar, wenn sie eine kaiserliche Bestallung 
erhalten haben, durch Verfügung des Kaisers, andernfalls durch Ver- 
fügung des Reichskanzlers (8 12). Ueber die Versetzung in den dauern- 
den Ruhestand entscheidet der Kaiser hinsichtlich der Kolonialbeamten,
	        
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