Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

314  8  70.  Die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete.

welche  eine  kaiserliche  Bestallung!)  erhalten  haben;  hinsichtlich  der
anderen  Beamten  die  oberste  Reichsbehörde  ($  13).

d)  Hinsichtlich  der  Pensions-  und  Wartegeldansprüche
unterscheidet  das  Gesetz,  ob  die  Kolonialbeamten  aus  dem  Reichsoder
  heimischen  Staatsdienst  in  den  Kolonialdienst  übernommen  sind
oder  nicht.  Auf  die  ersten  finden  die  Vorschriften  des  Reichsbeamtengesetzes
  Anwendung;  auf  die  anderen  treten  an  Stelle  derselben  die
für  sie  weniger  günstigen  Vorschriften  der  8$  15—21.

e)  Ein  Kolonialbeamter  hat  nach  12jähriger  Dienstzeit  in  Deutsch-Ostafrika,
  Kamerun,  Togo  oder  Neuguinea  und  nach  15jähriger  Dienstzeit
  in  Südwestafrika,  Samoa,  den  Südseeinseln  oder  in  Kiautschou
auch  ohne  Nachweis  der  Dienstunfähigkeit  oder  der  Erwerbsunfähigkeit
  den  Anspruch  auf  lebenslängliche  Pension.  Bei  der  Berechnung
dieses  Zeitraums  findet  keine  Doppelrechnung  statt  und  es  wird  nur
die  in  den  Schutzgebieten  tatsächlich  zugebrachte  Zeit  berücksichtigt?)
&  2).

f)  Hinsichtlich  der  Berechnung  der  Pension  und  des  Wartegeldes
bestehen  erhebliche  Besonderheiten,  teils  in  doppelter  Anrechnung  der
Dienstzeit  ($  24),  teils  durch  Gewährung  einer  Tropenzulage,  falls  der
Beamte  infolge  der  Einflüsse  des  Klimas  oder  der  besonderen  Fährlichkeiten
  des  Dienstes  pensionsberechtigt  geworden  ist  ($  25—28).

g)  Sowie  die  Dienstunfähigkeit  in  den  Militärpensionsgesetzen  eine
besondere  Nuancierung  als  Militärdienstunfähigkeit  erhalten  hat,  so
hat  sie  im  Kolonialbeamtenges.  eine  weitere  Nuance  als  Kolonialdienstunfähigkeit
  erhalten;  d.  h.  es  kann  ein  Kolonialbeamter  zum  Kolonialdienst
  unfähig  geworden,  zum  Dienst  im  Reichsgebiet  fähig  geblieben
sein,  so  daß  er  aus  dem  Dienst  im  Schutzgebiet  in  den  Reichsdienst
oder  heimischen  Staatsdienst  übernommen  werden  kann.  Diesen  Fall
betreffen  die  85  29—31.

h)  Für  den  Anspruch  auf  Witwen-  und  Waisengeld  und  Elterngeld
und  die  Höhe  und  Berechnung  desselben  bestehen  besondere  Regeln
(88  32—39).

i)  Hinsichtlich  des  Disziplinarverfahrens  kommen  die
allgemeinen,  Bd.  I  S.  414  ff.  u.  484  ff.  dargestellten  Grundsätze  zur
Anwendung.  Besonderheiten  für  die  Schutzgebiete  sind  nur  folgende:

Außer  der  obersten  Reichsbehörde  steht  auch  den  Gouverneuren
und  gegenüber  den  der  Justizverwaltung  unterstellten  (nicht  richterlichen)
  Beamten  den  Oberrichtern  die  Befugnis  zu,  Geldstrafen  bis  zum

1)  Nach  der  Verordn.  vom  8.  Juni  1910,  83  (RGBl.  S.  1092)  erhalten  eine  kaiserl.
Bestallung  die  Gouverneure,  die  ersten  Referenten,  der  Zivilkommissär  für  Kiautschou
und  die  etatsmäßigen  Richter.

2)  Der  Reichskanzler  kann  bestimmen,  daß  der  Aufenthalt  eines  Beamten  außerhalb
  des  Schutzgebietes,  sofern  er  unter  ähnlichen  klimatischen  Verhältnissen  im
Dienste  der  Schutzgebietsverwaltung  stattfindet,  dem  Aufenthalt  im  Schutzgebiete
gleich  zu  erachten  ist,  8  47.