Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

$  70.  Die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete.  313

Beamtenhinterbliebenengesetzes  insoweit  Anwendung  finden,  als  sich
aus  diesem  Gesetz  nicht  ein  anderes  ergibt  und  auch  diese  Abweichungen
  sich  teils  an  das  Besoldungsgesetz  teils  an  die  Bestimmungen
  der  Militärpensionsgesetze  anlehnen,  so  genügt  es,  auf  die
Bd.  I  8  47  ff.  gegebene  Darstellung  zu  verweisen  und  hier  nur  die
wesentlichen  Besonderheiten  hervorzuheben.

a)  In  Ansehung  ihres  Gerichtsstandes  haben  die  Kolonialbeamten
  ihren  Wohnsitz  in  dem  Schutzgebiet,  in  dem  sie  angestellt
sind;  die  Gouverneure  und  richterlichen  Beamten  behalten  aber  daneben
  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  den  Wohnsitz,  den  sie  im
Heimatsstaate  hatten  und  auf  die  anderen  Kolonialbeamten  findet  dies
Anwendung  für  Klagen  wegen  solcher  vermögensrechtlicher  Ansprüche,
die  gegen  die  Beamten  während  ihres  Aufenthalts  in  der  Heimat  entstanden
  sind  (88  7,  8).  Die  Gläubiger  haben  also  die  Wahl,  ob  sie
ihre  Ansprüche  vor  dem  Schutzgebietsgericht  oder  vor  dem  Gericht
des  Heimatsstaates  verfolgen  wollen.  Ein  bei  einem  Gericht  des  Schutzgebiets
  anhängig  gewordenes  Strafverfahren  gegen  einen  Kolonialbeamten,
  welcher  seinen  dauernden  Aufenthalt  im  Reichsgebiet  hat,
kann  an  das  zuständige  Gericht  im  Reichsgebiet  übertragen  werden,
so  daß  das  Verfahren  in  der  Lage  fortgesetzt  wird,  in  welcher  es  sich
bei  der  Uebertragung  befindet;  ausgenommen  ist  aber  das  militärgerichtliche
  Verfahren.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Strafverfahren  gegen
einen  Kolonialbeamten  im  Reichsgebiet  anhängig  geworden  ist  und
der  Beschuldigte  seinen  dauernden  Aufenthalt  in  einem  Schutzgebiet
hat,  sowie  zwischen  zwei  Schutzgebieten  (8  9).

b)  Der  $  6  unterwirft  die  Kolonialbeamten  der  wichtigen  Beschränkung,
  daß  sie  innerhalb  der  Schutzgebiete  nur  mit  Erlaubnis
  des  Reichskanzlers  Grundeigentum  erwerben  oder  sich  an  Erwerbsunternehmungen
  beteiligen  dürfen.  Die  Erlaubnis  ist  für  jeden  einzelnen
  Fall  zu  erteilen;  der  Reichskanzler  kann  aber  die  Gouverneure
zur  Erteilung  der  Erlaubnis  ermächtigen.

c)  Kolonialbeamte,  mit  Ausnahme  der  etatsmäßigen  Richter  (8  51),
müssen  sich,  wenn  das  dienstliche  Bedürfnis  es  erfordert,  die  Versetzung
  in  ein  Amt  desselben  oder  eines  andern  Schutzgebiets  oder  in
ein  Reichsamt  gefallen  lassen,  falls  das  neue  Amt  mit  einem  nicht
geringeren  Range  und  pensionsfähigen  Diensteinkommen  verbunden
  ist  und  die  vorschriftsmäßigen  Umzugskosten  vergütet  werden
($  11).  Gouverneure,  erste  Referenten  und  Referenten  beim  Gouvernement
  können  durch  Verfügung  des  Kaisers  jederzeit  einstweilig
in  den  Ruhestand  versetzt  werden;  andere  Kolonialbeamte  bis  zur
Dauer  von  3  Jahren,  und  zwar,  wenn  sie  eine  kaiserliche  Bestallung
erhalten  haben,  durch  Verfügung  des  Kaisers,  andernfalls  durch  Verfügung
  des  Reichskanzlers  (8  12).  Ueber  die  Versetzung  in  den  dauernden
  Ruhestand  entscheidet  der  Kaiser  hinsichtlich  der  Kolonialbeamten,