Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

314 8 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 
welche eine kaiserliche Bestallung!) erhalten haben; hinsichtlich der 
anderen Beamten die oberste Reichsbehörde ($ 13). 
d) Hinsichtlich der Pensions- und Wartegeldansprüche 
unterscheidet das Gesetz, ob die Kolonialbeamten aus dem Reichs- 
oder heimischen Staatsdienst in den Kolonialdienst übernommen sind 
oder nicht. Auf die ersten finden die Vorschriften des Reichsbeamten- 
gesetzes Anwendung; auf die anderen treten an Stelle derselben die 
für sie weniger günstigen Vorschriften der 8$ 15—21. 
e) Ein Kolonialbeamter hat nach 12jähriger Dienstzeit in Deutsch- 
Ostafrika, Kamerun, Togo oder Neuguinea und nach 15jähriger Dienst- 
zeit in Südwestafrika, Samoa, den Südseeinseln oder in Kiautschou 
auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit oder der Erwerbsunfähig- 
keit den Anspruch auf lebenslängliche Pension. Bei der Berechnung 
dieses Zeitraums findet keine Doppelrechnung statt und es wird nur 
die in den Schutzgebieten tatsächlich zugebrachte Zeit berücksichtigt?) 
& 2). 
f) Hinsichtlich der Berechnung der Pension und des Wartegeldes 
bestehen erhebliche Besonderheiten, teils in doppelter Anrechnung der 
Dienstzeit ($ 24), teils durch Gewährung einer Tropenzulage, falls der 
Beamte infolge der Einflüsse des Klimas oder der besonderen Fähr- 
lichkeiten des Dienstes pensionsberechtigt geworden ist ($ 25—28). 
g) Sowie die Dienstunfähigkeit in den Militärpensionsgesetzen eine 
besondere Nuancierung als Militärdienstunfähigkeit erhalten hat, so 
hat sie im Kolonialbeamtenges. eine weitere Nuance als Kolonialdienst- 
unfähigkeit erhalten; d. h. es kann ein Kolonialbeamter zum Kolonial- 
dienst unfähig geworden, zum Dienst im Reichsgebiet fähig geblieben 
sein, so daß er aus dem Dienst im Schutzgebiet in den Reichsdienst 
oder heimischen Staatsdienst übernommen werden kann. Diesen Fall 
betreffen die 85 29—31. 
h) Für den Anspruch auf Witwen- und Waisengeld und Elterngeld 
und die Höhe und Berechnung desselben bestehen besondere Regeln 
(88 32—39). 
i) Hinsichtlich des Disziplinarverfahrens kommen die 
allgemeinen, Bd. I S. 414 ff. u. 484 ff. dargestellten Grundsätze zur 
Anwendung. Besonderheiten für die Schutzgebiete sind nur folgende: 
Außer der obersten Reichsbehörde steht auch den Gouverneuren 
und gegenüber den der Justizverwaltung unterstellten (nicht richter- 
lichen) Beamten den Oberrichtern die Befugnis zu, Geldstrafen bis zum 
1) Nach der Verordn. vom 8. Juni 1910, 83 (RGBl. S. 1092) erhalten eine kaiserl. 
Bestallung die Gouverneure, die ersten Referenten, der Zivilkommissär für Kiautschou 
und die etatsmäßigen Richter. 
2) Der Reichskanzler kann bestimmen, daß der Aufenthalt eines Beamten außer- 
halb des Schutzgebietes, sofern er unter ähnlichen klimatischen Verhältnissen im 
Dienste der Schutzgebietsverwaltung stattfindet, dem Aufenthalt im Schutzgebiete 
gleich zu erachten ist, 8 47.
	        
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