Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  57.  Die  Wirkungen  der  Reichsgesetze.  71

wirklicht,  oder  wenn  seine  materielle  Geltung  an  eine  Bedingung  geknüpft
  ist,  welche  nicht  eintritt,  wird  seine  formelle  Kraft  dadurch
nicht  beeinträchtigt.

Hierdurch  ist  auch  der  Schlüssel  gegeben  zur  Lösung  der  interessanten
  Frage,  welches  von  zwei  einander  widersprechende  Gesetzen
den  Vorrang  hat,  wenn  das  eine  früher  verkündigt,  aber  später  in
Kraft  getreten  ist  als  das  andere.  Aus  dem  Gebiet  der  Reichsgesetzgebung
  dient  folgender  Fall  als  Beispiel.  Das  Patentgesetz  vom  25.  Mai
1877  (in  Kraft  getreten  am  1.  Juli  1877)  enthält  eine  Vorschrift  über
den  Beweis  durch  Sachverständige,  welche  von  den  Vorschriften  der
Zivilprozeßordnung  (verkündigt  bereits  am  19.  Februar  1877,  in  Kraft
getreten  erst  am  1.  Oktober  1879)  abweicht;  es  fragt  sich,  derogierte
das  Patentgesetz  der  Zivilprozeßordnung  oder  vice  versa?  Sehen  wir
bei  der  Entscheidung  dieser  Frage  davon  ab,  inwieweit  das  Patentgesetz
  als  lex  specialis  etwa  den  Vorrang  hat,  und  nehmen  wir  an,  daß
die  Entscheidung  allein  nach  der  Regel  lex  posterior  derogat  priori
zu  treffen  wäre,  so  ergibt  sich,  daß  der  in  der  Zivilprozeßordnung  erklärte
  Gesetzgebungswille  der  ältere,  der  im  Patentgesetz  erklärte  der
neuere  ist,  daß  demnach  die  in  der  Zivilprozeßordnung  sanktionierten
Normen  nur  mit  der  Modifikation  in  Geltung  treten  konnten,  welche
sie  durch  $  18  des  Patentgesetzes  erfahren  haben,  gerade  so,  als  wäre
der  Wortlaut  der  Zivilprozeßordnung  vor  dem  Anfangstermin  ihrer
Geltung  ausdrücklich  abgeändert  worden!).  Die  Priorität  bestimmt
sich  nicht  nach  dem  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens,  sondern  nach  dem
der  Verkündigung,  d.h.  die  formelle  Gesetzeskraft  ist  maßgebend.

Hiermit  steht  im  Zusammenhange  die  Regel,  daß,  wenn  ein  Gesetz
den  Kaiser  oder  eine  Reichsbehörde  zum  Erlaß  einer  Verordnung  ermächtigt
  oder  anweist,  die  Verordnung  sofort  rechtsgültig  erlassen
werden  kann,  ohne  daß  der  Zeitpunkt  abgewartet  zu  werden  braucht,
mit  welchem  das  Gesetz  »in  Kraft  tritt.  Würde  das  Gesetz  vorher
ohne  Wirksamkeit  sein,  so  würde  ja  auch  diese  Ermächtigung  erst  mit
diesem  Zeitpunkte  in  Kraft  treten  und  eine  vorher  erlassene  Verordnung
  ohne  staatsrechtliche  Befugnis  erlassen,  also  rechtsungültig  sein.
Nun  müssen  aber  gewöhnlich  die  Ausführungsbestimmungen  gleichzeitig
  mit  dem  Gesetz  selbst  in  Geltung  treten,  also  vor  diesem  Zeitpunkt
  erlassen  werden;  in  der  Praxis  hat  man  auch  niemals  daran
den  geringsten  Anstoß  genommen,  und  dies  mit  Recht;  denn  die  formelle
  Rechtsgültigkeit  der  Ausführungsverordnung  wird  getragen  durch
die  formelle  Gesetzeskraft  des  ermächtigenden  Gesetzes’).

1)  Entscheidung  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  vom  20.  Dezember  1881,
Bd.  6,  S.  339;  Seydel,  Bayer.  Staatsrecht  II,  S.  314;  Behrend,  Handelsrecht  I,
$  17,  Note  13.

2)  Einen  anderen  Anwendungsfall  bilden  die  sogenannten  Blankettstrafgesetze,
  welche  formelle  Gesetzeskraft  sogleich  mit  der  Publikation  erlangen,
dagegen  verbindliche  Kraft  (Anwendbarkeit)  erst  in  Verbindung  mit  den  vielleicht