Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  57.  Die  Wirkungen  der  Reichsgesetze.  13

stimmung  die  formelle  Kraft  eines  einfachen  Gesetzes  beigelegt  werden
durch  die  Anordnung,  daß  sie  im  gewöhnlichen  Wege  der  Gesetzgebung
  abgeändert  werden  kann,  wie  z.  B.  Art.  20,  Abs.  2,  Art.  60,  Art.  68
der  Reichsverfassung'').

II.  Die  materiellen  Wirkungen  der  Gesetze  bestimmen  sich
nach  deren  Inhalt  und  können  daher  ebenso  verschieden  sein  wie
diese.  Wenn  ein  Gesetz  eine  Rechtsvorschrift  enthält,  so  hat  es  die
Bedeutung,  welche  dem  Rechte  überhaupt  zukommt,  nämlich  die
durch  das  gesellige  Zusammenleben  derMenschen
gebotenen  Schranken  und  Grenzen  der  natürlichen
Handlungsfreiheit  des  Einzelnen  zu  bestimmen.  Das
Gesetz  kann  diese  Handlungsfreiheit  in  einem  gewissen  Umfange  anerkennen,
  also  eine  Ermächtigung  oder  Erlaubnis  enthalten,  oder  es
kann  sie  in  einem  gewissen  Umfange  aufheben,  sei  es  durch  ein  Gebot
  oder  sei  es  durch  ein  Verbot,  und  es  kann  endlich  an  die  Verletzung
  dieser  Anordnungen  Rechtsnachteile  knüpfen.  Legis  virtus
haec  est:  imperare,  vetare,  permittere,  punire,  sagt  Modestinus?).

Ergibt  sich  schon  aus  diesem  verschiedenen  Inhalt  eine  große
Mannigfaltigkeit  der  Wirkungen,  so  wird  die  letztere  noch  dadurch
gesteigert,  daß  die  in  dem  Gesetz  enthaltene  Anordnung  bald  an  die
Einzelnen,  bald  an  die  Behörden  und  Organe  der  Staatsgewalt  selbst
gerichtet  sein  kann.  Dies  gilt  auch  von  der  Gesetzgebung  auf  dem
Gebiete  des  Zivilrechts,  indem  dadurch  den  Gerichten  Befehle  erteilt
werden,  unter  welchen  Voraussetzungen  und  in  welchem  Umfange  sie
den  privatrechtlichen  Ansprüchen  den  rechtlichen  Schutz  gewähren
sollen.  Sehr  zahlreiche  Gesetze  regeln  nur  die  eigene  Tätigkeit  des
Staates,  seine  Verfassung,  die  Zusammensetzung,  Geschäfte  und  Geschäftsformen
  der  Behörden,  die  wirtschaftliche  Ordnung  des  Staatswesens,
  den  Betrieb  der  Staatsanstalten  usw.  Solche  Gesetze  berühren
den  Untertan  des  Staates  unmittelbar  gar  nicht  und  sind  auf  ihn  und
seine  individuellen  Rechtsbeziehungen  unanwendbar;  er  wird  von  den
Wirkungen  dieser  Gesetze  nur  dadurch  mitbetroffen,  daß  er  in  dem

1)  Die  staatsrechtliche  Lehre  von  dem  Verhältnis  der  Verfassungsgesetze  zu  einfachen
  Gesetzen.  und  von  der  rechtlichen  Bedeutung  materiell  verfassungswidriger
Gesetze  leidet  an  erheblichen  und  zahlreichen  Unklarheiten,  weil  man  den  Gegensatz
formeller  und  materieller  Gesetzeskraft,  der  gerade  für  die  Lösung  dieses  Problems
von  maßgebender  Bedeutung  ist,  nicht  genügend  gewürdigt  hat.  Statt  dessen  hat
man  den  Verfassungssätzen  eine  „höhere  Auktorität“,  „eine  größere  Intensivität  des
staatlichen  Willens“,  eine  „besondere  Unverbrüchlichkeit*  u.  dgl.  zugeschrieben,  wodurch
  man  in  Widerspruch  mit  der  Behauptung  kommt,  das  das  Gesetz,  auch  das
einfache,  die  unmittelbare  und  höchste  Willensäußerung  des  Staates  sei.  Vgl.  oben
S.  39  und  Jellinek  S.  248fg.  Eine  abweichende  namentlich  auf  das  bayrische
Recht  gestützte  Behandlung  dieser  Lehre  gibt  jetzt  Dyroffa.a.0.  S.909ff.  Gegen
das  hier  in  Bezug  genommene  Urteil  des  vormaligen  Oberappellationsgerichts  zu
Lübeck  hat  sich  bereits  das  Reichsgericht  (Entsch.  Bd.  9,  S.  235)  ausgesprochen.

2)  L.  7  Dig.  de  Legibus  ],  3.