Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Auf  Grund  des  Steuerbuchs  (der  Geschäftsbücher)  geprüft  und  richtig  befunden.
(Name)............................................................
,  (Dienstbezeichnung)  ...
(10)  Die  Steuerbücher  und  die  an  ihre  Stelle  tretende  Geschäftsbücher  sind  fünf  Jahre
lang  nach  dem  Jahre,  in  dem  der  letzte  Monatsabschluß  erfolgt  ist,  aufzubewahren.

g  84.

(1)  Für  die  Dauer  der  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  fällt  die  Ausstellung
versteuerter  Schlußnoten  weg.

(2)  Der  Abrechner  hat,  falls  er  der  zunächst  zur  Entrichtung  der  Abgabe  Verpflichtete
ist  (§  20  Abs.  1  des  Gesetzes),  dem  für  die  Abgabe  nach  §  20  Abs.  2  des  Gesetzes  Verhafteten
innerhalb  der  für  die  Ausstellung  versteuerter  Schlußnoten  vorgeschriebenen  Frist  schriftlich
davon  Mitteilung  zu  machen,  daß  er  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassen  sei  und  die  Abgabe
in  dem  anzugebenden  Betrag  und  an  dem  zu  bezeichnenden  Tage  im  Steuerbuche  verrechnet
habe.  Wird  dem  anderen  eine  Schlußnote  oder  eine  sonstige  schriftliche  Abrechnung  erteilt,  so
ist  die  im  Satze  1  bezeichnete  Mitteilung  in  diese  aufzunehmen.  Die  Aufnahme  der  Mitteilung
kann  durch  einen  Stempelaufdruck  etwa  des  folgenden  Wortlauts  geschehen:

......  »f-PfReichsstempelabgabeimAbrechnungsvcrfahrenheute
verrechnet.  «

(3)  Ist  ein  anderer  zunächst  zur  Entrichtung  der  Abgabe  verpflichtet  und  ist  dem  Abrechner
von  diesem  weder  eine  versteuerte  Schlußnote  noch  eine  Mitteilung  der  im  Abs.  2  bezeichneten
Art  rechtzeitig  zugegangen  oder  ist  in  der  eingegangenen  Schlußnote  oder  nach  der  eingegangenen
Mitteilung  ein  zu  geringer  Abgabebetrag  entrichtet,  so  hat  der  Abrechner  die  von  ihm  nach
§  22  Abs.  1,  2  des  Gesetzes  nachträglich  zu  entrichtende  Abgabe  innerhalb  der  dort  bezeichneten
Frist  im  Abrechnungswege  zu  begleichen  und  dem  anderen  hiervon  Mitteilung  zu  machen.

(4)  Ist  der  zunächst  zur  Entrichtung  der  Abgabe  Verpflichtete,  nicht  aber  der  für  die
Entrichtung  der  Abgabe  verhaftete  Vertragsbeteiligte  (§  20  Abs.  2  des  Gesetzes)  zum  Abrechnungsverfahren
  zugelassen,  so  gelten  für  letzteren  die  im  §  22  Abs.  1,  2  des  Gesetzes  vorgesehenen
Verpflichtungen,  wenn  ihm  von  dem  zunächst  Verpflichteten  keine  Mitteilung  der  im  Abf.  2
bezeichneten  Art  zugegangen  oder  nach  der  eingegangenen  Mitteilung  ein  zu  geringer  Abgabebetrag
  entrichtet  ist.

§  85.

(1)  Bei  Kommissionsgeschäften  für  einen  auswärtigen  Kommittenten,  der  als  Kommissionär
  eines  Dritten  handelt,  ist  die  im  8  23  Abs.  2  des  Gesetzes  ausgesprochene  Abgabenermäßigung
  oder  Abgabenbefreiung  für  das  Abwicklungsgeschäft  mit  dem  Dritten,  soweit  die
Kommissionäre  im  Abrechnungsverhältnisse  stehen,  davon  abhängig,  daß  dem  Zwischenkom-