204 8 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
fahren vermessenen Schiffe aber, welche in das Schiffsregister einzu-
tragen sind, und für Schiffe, welche unter fremder Flagge fahren, darf
die Ausfertigung der Meßbriefe erst erfolgen, nachdem die von den
Vermessungsbehörden vorgenommenen Messungen und Berechnungen
durch das Reichsamt geprüft sind ').
Die Landesbehörden haben die von ihnen für deutsche Schiffe
ausgefertigten Meßbriefe an die Schiffsregisterbehörden mitzuteilen, in
deren Register die Schiffe eingetragen sind oder eingetragen werden
sollen ?).
4. Für die Vermessung und Ausfertigung des Meßbriefes werden
von den Einzelstaaten Gebühren erhoben, welche 5 Pfennig für jedes
angefangene Kubikmeter des Bruttoraumgehaltes des Schiffes, minde-
stens aber 2 Mark betragen, wenn die Vermessung nach dem voll-
ständigen Verfahren ausgeführt wurde. Wenn die Vermessung nach
dem abgekürzten Verfahren oder für offene Fahrzeuge ausgeführt wurde,
wird nur die Hälfte dieser Gebühren erhoben ?).
Wenn jedoch die Erbauer, Rheder oder Führer des Schiffes den
ihnen nach $ 30ff. der Schiffsvermessungsordnung obliegenden Ver-
pflichtungen nicht, oder bezüglich der Anzeigepflicht nicht rechtzeitig
nachgekomnien sind, so werden die Gebühren auf das Doppelte er-
höht; wenn aber bei einer von der Vermessungsbehörde veranlaßten
Nachvermessung sich ergibt, daß unangemeldete räumliche Verände-
rungen im Bau des Schiffes vorgenommen worden sind so werden
die Vermessungsgebühren auf das Zehnfache erhöht‘). Diese Erhöhung
der Gebühren hat den Charakter einer polizeilichen Ordnungsstrafe.
9. Dem Reiche steht die Aufsicht über das Schiffsvermessungs-
wesen zu. Dieselbe wird vom Reichskanzler ausgeübt durch
das Schiffsvermessungsamt.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung der
Vermessungsordnung erforderlichen Bestimmungen nach Anhörung
der Bundesratsausschüsse für das Seewesen und für Handel und Ver-
kehr zu erlassen °).
6. Mit denjenigen Staaten, welche für die Schiffsvermessung ein
1) Schiffsvermessungsordnung 8 24.
2) Ebendaselbst $ 24, Abs. 5. In den Schiffszertifikaten wird das Ergebnis der
Schiffsvermessung eingetragen. Vgl. das Formular der Schiffszertifikate im Zentral-
blatt 1889, S. 229. Die vor dem 1. Januar 1889 ausgestellten Meßbriefe verloren vom
1. Januar 1900 ab die Gültigkeit; dagegen behalten die in der Zeit vom 1. Januar
1889 bis zum 1. Juli 1895 ausgestellten Meßbriefe bis auf weiteres ihre Gültigkeit.
Novelle vom 1. März 1895, Art. III (Reichsgesetzbl. S. 160).
3) Ebendaselbst $ 36, Ziff. 1. u. 2.
4) Schiffsvermessungsordnung $ 14, 35, Abs. 2, 36, Zift. 4 u. 5. Nov. von 1908,
Ziff. 9. Ergibt eine von der Behörde unaufgefordert vorgenommene Nachvermes-
sung, daß räumliche Veränderungen nicht stattgefunden haben, so werden Gebühren
für die Nachvermessung nicht erhoben.
5) Schiffsvermessungsordnung $ 37.