Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 79. Der Patentschutz. 247 
deren juristischer Tatbestand und Begriff in der Verletzung dieser der 
allgemeinen Gewerbefreiheit gezogenen Schranke besteht; das Ur- 
heberrecht ist ebenso wie ein dem Fiskus gewährtes Monopol lediglich 
der Reflex oder das wirtschaftliche Resultat dieser Beschränkung der 
Gewerbefreiheit '). So wie das Wesen des Monopols nicht darin besteht, 
daß der Fiskus ein gewisses Gewerbe betreiben darf, wozu es keines 
besonderen Rechtssatzes bedarf, sondern darin, daß der Betrieb dieses 
Gewerbes allen, mit Ausnahme des Fiskus, verboten ist, so besteht 
auch das Wesen des sogenannten Urheberrechts nicht darin, daß der 
Autor seine Geistesarbeit verwerten darf, was ihm innerhalb der durch 
die Strafgesetze gezogenen Schranken auch ohne ausdrückliche gesetz- 
liche Anerkennung freisteht, sondern es besteht in der Ausschließ- 
lichkeit dieser Befugnis, d. h. in dem an alle anderen Personen 
gerichteten Verbot, fremde Geistesarbeit gewerblich auszubeuten. 
Das Reich hat das Verbot der gewerblichen Verwertung fremder 
Geistesarbeit nicht in einem einheitlichen und konsequent durchge- 
führten Rechtsgrundsatz ausgesprochen, sondern es hat in einer Reihe 
von Spezialgesetzen für verschiedene Arten von Produkten geistiger 
Arbeit in mannigfacher Art die Voraussetzungen, den Umfang und die 
Wirkungen des Verbotes ihrer gewerblichen Ausnutzung normiert ?). 
Von diesen Gesetzen bieten nur das Patentgesetz und die Gesetze 
zum Schutz von Gebrauchsmustern und Warenbezeichnungen Ver- 
anlassung zu einer Verwaltungstätigkeit des Reiches. Der Schutz neuer 
Erfindungen von gewerblicher Verwertbarkeit ist in jedem einzelnen 
Falle von der Erteilung eines Patentes, also einem Verwaltungs- 
akt, abhängig gemacht und zur Führung dieser Geschäfte eine beson- 
dere Reichsbehörde, das Patentamt errichtet worden. 
2. Ueber die Organisation des Patentamtes siehe 
Bd. 1, S. 425 fg. 
1) Vgl. die Ausführungen v. Gerbersinseinenundv. Iherings Jahrbüchern 
(1859) Bd. 3, S. 3859 ff. (in seinen gesammelten juristischen Abhandlungen S. 261 ff.). 
Sie sind zwar oft angegriffen, aber nicht widerlegt worden. 
2) Außer dem Patentgesetz, welches den Erfindungsschutz betrifft, sind ergangen 
die Reichsgesetze vom 11. Juni 1870 (Reichsgesetzbl. S. 339) betreffend das Ur- 
heberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und drama- 
tischen Werken; an die Stelle desselben ist das Gesetz vom 19. Juni 1901 getreten, 
welches infolge der Berner Uebereinkunft vom 13. Nov. 1908, durch das Gesetz vom 
22. Mai 1910, Art. I abgeändert worden ist. (Reichsgesetzbl. 1910, S. 793). Ferner 
das Reichsgesetz vom 9. Januar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 7) betreffend das Urheber- 
recht an Werken der bildenden Künste und der Photographien, abgeändert in einigen 
Punkten durch das Reichsgesetz vom 22. Mai 1910, Art III (Reichsgesetzbl. S. 797). 
Endlich die Reichsgesetze vom 11. Jan. 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11) betreffend das Ur- 
heberrecht an Mustern und Modellen; vom 1. Juni 1891 (Reichsgesetzbl. S. 290) be- 
treffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) 
betreffend den Schutz von Warenbezeichnungen; beide Gesetze sind ergänzt worden 
durch das Reichsgesetz vom 31. März 1913 (Reichsgesetzbl. S. 236) zur Ausführung 
der Pariser Internationalen Uebereinkunft vom 20. März 1883 (Revision von Washing- 
ton vom 2. Juni 1911 (Reichsgesetzbl. 1913 S. 209).
	        
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