Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

430  Beuisches  Reich.  (April  20.)

den  Aufschub  oder  die  Ablehnung  der  Auslieferung  im  Falle  der  Konkurrenz
  eines  im  ersuchten  Staate  eingeleiteten  Strafverfahrens  (Art.  9),  über
die  einstweilige  Auslieferung  (Art.  10  Abs.  2),  über  zivilrechtliche  Forderungen
  gegen  einen  Auszuliefernden  (Art.  12  Abs.  2),  über  die  Durchlieferung
  (Art.  14),  über  die  Sachauslieferung  (Art.  15),  über  den  Grundsatz
  der  Spezialität  (Art.  16  Abs  1),  über  die  aus  Anlaß  von  Aus--  und
Durchlieferungen  entstehenden  Kosten  (Art.  18)  sowie  über  den  Austausch
von  Strafnachrichten  (Art.  27).  In  der  Anordnung  des  Stoffes  folgt  der
Auslieferungsvertrag  ebenso  wie  der  Konsularvertrag  dem  Muster  des  deutschbulg.
  Vertrags  vom  29.  Sept.  1911  (Reichs-Gesetzbl.  1913  S.  468).

IV.  Niederlassungsvertrag.  Nach  dem  System  der  Kapitulationen
steht  den  Deutschen  das  Recht  der  Niederlossung  in  der  Türtei  zu  mit  der
Maßgabe,  daß  sie  nicht  ohne  Zustimmung  der  diplomatischen  oder  konsularischen
  Vertreter  des  Reiches  ausgewiesen  werden  können.  Dieses  System,
das  den  Deutschen  einen  wirksamen  Schutz  gewährt,  aber  mit  der  Souveränität
  der  Türkei  nicht  mehr  im  Einklang  steht,  mußte  durch  neue  vertragsmäßige
  Bestimmungen  ersetzt  werden,  die  der  gegenwärtigen  Stellung
der  Türkei  als  gleichberechtigter  europäischer  Macht  entsprechen.  Bei  der
Bearbeitung  der  Vertragsbestimmungen  haben  die  neuesten  deutschen  Niederlassungsverträge
  zum  Muster  gedient,  nämlich  der  Niederlassungsvertrag
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  vom  17.  Dez.  1904
(Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  879)  und  der  Niederlassungsvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz.  Eidgenossenschaft  vom  13.  Nov.  1909
(Reichs-Gesetzbl.  1911  S.  887).  Die  Bestimmungen  dieser  Verträge  mußten
jedoch  in  mehreren  Punkten  abgeändert  werden.  Einmal  ergibt  sich  eine
Verschiedenheit  der  Sachlage  dadurch,  daß  die  früheren  Verträge  zwischen
Grenznachbarn  geschlossen  worden  sind,  während  es  sich  jetzt  um  zwei
Reiche  handelt,  deren  Bevölkerungsaustausch  nur  auf  dem  Seeweg  oder
über  das  Gebiet  anderer  Staaten  hinweg  möglich  ist;  aus  diesem  Grunde
konnte  eine  besondere  Regelung  des  Grenzverkehrs,  wie  sie  namentlich  gegenüber
  der  Schweiz  getroffen  worden  ist,  nicht  in  Frage  kommen.  Sodann
erschien  es  angezeigt,  in  dem  Vertrage  mit  der  Türkei  nicht  nur  die  Rechtestellung
  der  physischen  Personen,  sondern  auch  die  der  Gesellschaften  kommerzieller,
  industrieller  oder  finanzieller  Art  klarzustellen,  die  auch  im  Verhältnis
  Deutschlands  zu  anderen  Staaten  mehrfach  geregelt  ist.  Endlich
empfahl  es  sich,  das  Privateigentum  der  in  dem  einen  Lande  ansässigen
Angehörigen  des  anderen  Landes  für  den  Fall  militärischer  Anforderung
oder  sonstiger  Enteignungen  mit  hinreichenden  Garantien  zu  versehen.  Im
übrigen  entspricht  der  Niederlassungsvertrag  in  seinem  Aufbau  den  erwähnten
  Vorbildern.  Er  regelt  in  den  Art.  1  bis  5  die  Bedingungen  für
die  Niederlassung  der  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  in  der  Türkei
und  der  Angehörigen  der  Türkei  im  Deutschen  Reiche  sowie  die  Rechtsstellung
  der  beiderseitigen  Handelsgesellschaften.  In  den  Art.  6  und  7  trifft
er  Bestimmungen  über  die  Behandlung  der  Angehörigen  des  einen  Teiles
in  dem  Gebiete  des  anderen  in  Ansehung  der  Militärpflicht,  der  militärischen
  Anforderung  und  der  Enteignung.  Art.  8  regelt  die  Armenfürsorge.
  In  den  Art.  9  bis  12  ordnet  der  Vertrag  den  Uebernahmeverkehr,
indem  er  die  sachlichen  und  formellen  Voraussetzungen  für  die  zwangsweise
Ueberführung  auszuweisender  Personen  über  die  beiderseitigen  Landesgrenzen
aufstellt.  Art.  13  bis  15  enthalten  die  Schlußbestimmungen.

V.  Vertrag  über  die  gegenseitige  Zuführung  von  Wehrflüchtigen
  und  Fahnenflüchtigen  der  Land=  und  Seestreitkräfte.
Die  Durchführung  der  deutschen  Wehrgesetze  gegenüber  den  sich  in  der
Türkei  aufhaltenden  Deutschen  konnte  bisher  auf  Grund  der  den  deutschen