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den Aufschub oder die Ablehnung der Auslieferung im Falle der Konkurrenz
eines im ersuchten Staate eingeleiteten Strafverfahrens (Art. 9), über
die einstweilige Auslieferung (Art. 10 Abs. 2), über zivilrechtliche Forderungen
gegen einen Auszuliefernden (Art. 12 Abs. 2), über die Durchlieferung
(Art. 14), über die Sachauslieferung (Art. 15), über den Grundsatz
der Spezialität (Art. 16 Abs 1), über die aus Anlaß von Aus-- und
Durchlieferungen entstehenden Kosten (Art. 18) sowie über den Austausch
von Strafnachrichten (Art. 27). In der Anordnung des Stoffes folgt der
Auslieferungsvertrag ebenso wie der Konsularvertrag dem Muster des deutschbulg.
Vertrags vom 29. Sept. 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 468).
IV. Niederlassungsvertrag. Nach dem System der Kapitulationen
steht den Deutschen das Recht der Niederlossung in der Türtei zu mit der
Maßgabe, daß sie nicht ohne Zustimmung der diplomatischen oder konsularischen
Vertreter des Reiches ausgewiesen werden können. Dieses System,
das den Deutschen einen wirksamen Schutz gewährt, aber mit der Souveränität
der Türkei nicht mehr im Einklang steht, mußte durch neue vertragsmäßige
Bestimmungen ersetzt werden, die der gegenwärtigen Stellung
der Türkei als gleichberechtigter europäischer Macht entsprechen. Bei der
Bearbeitung der Vertragsbestimmungen haben die neuesten deutschen Niederlassungsverträge
zum Muster gedient, nämlich der Niederlassungsvertrag
zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden vom 17. Dez. 1904
(Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 879) und der Niederlassungsvertrag zwischen dem
Deutschen Reiche und der Schweiz. Eidgenossenschaft vom 13. Nov. 1909
(Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 887). Die Bestimmungen dieser Verträge mußten
jedoch in mehreren Punkten abgeändert werden. Einmal ergibt sich eine
Verschiedenheit der Sachlage dadurch, daß die früheren Verträge zwischen
Grenznachbarn geschlossen worden sind, während es sich jetzt um zwei
Reiche handelt, deren Bevölkerungsaustausch nur auf dem Seeweg oder
über das Gebiet anderer Staaten hinweg möglich ist; aus diesem Grunde
konnte eine besondere Regelung des Grenzverkehrs, wie sie namentlich gegenüber
der Schweiz getroffen worden ist, nicht in Frage kommen. Sodann
erschien es angezeigt, in dem Vertrage mit der Türkei nicht nur die Rechtestellung
der physischen Personen, sondern auch die der Gesellschaften kommerzieller,
industrieller oder finanzieller Art klarzustellen, die auch im Verhältnis
Deutschlands zu anderen Staaten mehrfach geregelt ist. Endlich
empfahl es sich, das Privateigentum der in dem einen Lande ansässigen
Angehörigen des anderen Landes für den Fall militärischer Anforderung
oder sonstiger Enteignungen mit hinreichenden Garantien zu versehen. Im
übrigen entspricht der Niederlassungsvertrag in seinem Aufbau den erwähnten
Vorbildern. Er regelt in den Art. 1 bis 5 die Bedingungen für
die Niederlassung der Angehörigen des Deutschen Reichs in der Türkei
und der Angehörigen der Türkei im Deutschen Reiche sowie die Rechtsstellung
der beiderseitigen Handelsgesellschaften. In den Art. 6 und 7 trifft
er Bestimmungen über die Behandlung der Angehörigen des einen Teiles
in dem Gebiete des anderen in Ansehung der Militärpflicht, der militärischen
Anforderung und der Enteignung. Art. 8 regelt die Armenfürsorge.
In den Art. 9 bis 12 ordnet der Vertrag den Uebernahmeverkehr,
indem er die sachlichen und formellen Voraussetzungen für die zwangsweise
Ueberführung auszuweisender Personen über die beiderseitigen Landesgrenzen
aufstellt. Art. 13 bis 15 enthalten die Schlußbestimmungen.
V. Vertrag über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen
und Fahnenflüchtigen der Land= und Seestreitkräfte.
Die Durchführung der deutschen Wehrgesetze gegenüber den sich in der
Türkei aufhaltenden Deutschen konnte bisher auf Grund der den deutschen