Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 315 
Mehrere Genossenschaften können miteinander Vereinbarungen 
treffen, daß die von ihnen zu leistenden Entschädigungsbeträge ganz 
oder zum Teil gemeinsam zu tragen sind (88 714 ff.). 
Zum Zweck der Dezentralisation der Verwaltung können durch 
Statut innerhalb der einzelnen Berufsgenossenschaft örtlich abgegrenzte 
Sektionen gebildet werden ($ 678 Ziff. 2); auch kann durch das 
Statut vorgeschrieben werden, daß die Entschädigungsbeträge bis zu drei 
Vierteln von den Sektionen zu tragen sind, in deren Bezirken die Un- 
fälle eingetreten sind (8 713). Durch die Bildung von Sektionen wird 
aber weder die Einheit und juristische Persönlichkeit der Berufsgenos- 
senschaft aufgelöst noch die Haftung derselben für den vollen Betrag 
der Entschädigungen modifiziert. 
Für die Post-, Telegraphen-, Marine- und Heeresverwaltungen so- 
wie für die vom Reich oder einem Bundesstaate für Reichs- oder 
Staatsrechnung verwalteten Eisenbahnen — und zwar bei allen diesen 
Betrieben einschließlich der für eigene Rechnung ausgeführten Ba u- 
ten und der Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reit- 
tieren oder Fahrzeugen — tritt an die Stelle der Berufsge- 
nossenschaft als Träger der Unfallversicherung das Reich bzw. 
der Staat, für dessen Rechnung die Verwaltung geführt wird (8 624). 
Hinsichtlich der vom Reich oder einem Bundesstaate für eigene 
Rechnung verwalteten Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- 
und Fährbetriebe war bis zur Beschlußfassung des Bundesrates über 
die Bildung der Berufsgenossenschaften den Verwaltungen die Wahl 
freigestellt, ob sie der Genossenschaft beitreten oder statt derselben als 
Träger der Versicherung fungieren wollen !. Die vom Reichskanzler 
oder den Landeszentralbehörden auf Grund dieser Bestimmung errich- 
teten Genossenschaften sind durch das Gewerbeunfallgesetz 8128 Abs. 2 
aufrecht erhalten worden; soweit die erwähnten Betriebe den für sie 
errichteten Genossenschaften nicht angehören, ist das Reich oder der 
Bundesstaat der Träger der Versicherung ($ 625 Abs. 1); jedoch ist 
der nachträgliche Beitritt zur Genossenschaft sowie der Wiederaustritt 
nach den näheren Bestimmungen des 8 625 Abs. 2—4 gestattet ?). 
Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere Öffent- 
liche Körperschaft ist Träger der Versicherung für solche Bauarbeiten 
und Tätigkeiten bei nichtgewerbsmäßigem Halten von Reittieren und 
Fahrzeugen, welche sie in anderen als Eisenbahnbetrieben ausführen, 
wenn die oberste Verwaltungsbehörde sie auf Antrag zur Uebernahme 
der Last für leistungsfähig erklärt. Für alle übrigen nichtgewerbs- 
mäßigen Bauten sind zwar die Genossenschaften Träger der Unfall- 
versicherung, es werden aber für sie besondere Zweiganstalten 
1) Ausdehnungsges. vom 28. Mai 1885 $ 2 Abs. 2. 
2) Wenn auf einer Wasserstraße das Monopol der Binnenschiffahrt oder Schlepp- 
schiffahrt errichtet wird, so müssen diese Betriebe der für sie gebildeten Berufs- 
genossenschaft angehören; es steht dies nicht im Belieben des Berechtigten.
	        
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