Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 339 
zahlen ist, die sich gewöhnlich im Auslande aufhalten, bestimmt das 
Reichsversicherungamt (88 1159 ff.). 
7. Die Zweiganstalt für den Kleinbetrieb der Seeschiffahrt 
sowie für See- und Küstenfischerei ist kein selbständiger Träger der 
Unfallversicherung, sondern eine besondere, der Berufsgenossenschaft 
angegliederte Einrichtung für dieim $ 1120 aufgeführten Betriebe und 
die Unternehmer solcher Betriebe, welche sich selbst versichert haben. 
Andere Versicherungen darf die Zweiganstalt nicht übernehmen. Ihre 
Einnahmen und Ausgaben sind besonders zu verrechnen und ihre Be- 
stände gesondert zu verwahren; das für die Zweiganstalt bestimmte 
Vermögen darf nicht für die Genossenschaft verwendet werden; die 
Verwaltungskosten der Zweiganstalt trägt die Genossenschaft. Für die 
Zweiganstalt ist eine Nebensatzung zu errichten (88 1186—1194). 
Von Wichtigkeit sind die besonderen Vorschriften über die Aufbrin- 
gung der Mittel für die der Zweiganstalt obliegenden Leistungen. Die Bei- 
träge müssen neben den anderen Aufwendungen, welche die Zweigan- 
stalt zu tragen hat, den Kapitalwert der Renten decken, die ihr 
voraussichtlich zur Last fallen ($ 1163 Abs. 2). Die Beiträge sind auf- 
zubringen zur Hälfte von Gemeindeverbänden der Seeuferstaaten, welche 
Küstenbezirke umfassen, zur anderen Hälfte von den beteiligten Unter- 
nehmern unter Vermittlung des Kommunalverbandes oder der Gemein- 
den. Das Reichsversicherungsamt stellt im voraus mindestens alle 
fünf Jahre die Beiträge fest. Für uneinziehbare Beiträge haften die Ge- 
meindeverbände oder Gemeinden; sie können mit Genehmigung ihrer 
Aufsichtsbehörde die Lasten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln 
bestreiten (88 1195 ff.). 
VI. Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung“). 
1. Die juristische Natur. 
Der Anspruch auf die Invaliden- und Hinterbliebenenfürsorge des 
Reichs scheint dem ersten Eindruck nach von einem durch privat- 
rechtlichen Vertrag begründeten Recht auf eine Leibrente oder Pen- 
sion nicht wesentlich verschieden zu sein. Daß die Begründung des 
Rechtsverhältnisses nicht dem freien Belieben überlassen ist, sondern 
staatlich erzwungen wird, daß die gegenseitigen Pflichten und Rechte 
ein für allemal festgestellt sind und durch Abreden der Parteien nicht 
—. 
*, Literatur: Siehe die oben S. 286 angeführten Werke. Ferner: Amt- 
liche Nachrichten des Reichsversicherungsamts in Invaliditäts- und Altersver- 
sicherungssachen, seit 1891. Unter den Kommentaren zum Gesetz von 1899 sind zu 
nennen die von Landmann und Rasp, München 1900, 1901. Graßmann, Mün- 
chen 1900; ferner Piloty, Arbeiterversicherungsgesetze, Bd. 3, Invalidenversiche- 
rungsgesetz, München 1900; Isenbart und Spielhagen, Das Invalidenversiche- 
rungsgesetz ausführlich erläutert, 2. Aufl. 1908; Weymann, Invalidenversicherungs- 
gesetz, Berlin 1902. v. Woedtke-Follmann, Berlin 1906. Eine Spezialzeit- 
schrift für die Invaliditäts- und Altersversicherung wird herausgegeben von Fey und 
Zeller (Mainz, seit 1890).
	        
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