Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 90. Die Rechtsanwaltschaft. 463 
3. Gegen dieUrteile des Ehrengerichts ist das Rechtsmittel der Be- 
rufung zulässig'). Ueber dasselbe entscheidet der Ehrengerichtshof, 
welcher aus dem Präsidenten des Reichsgerichts als Vorsitzenden, zwei 
Senatspräsidenten und sechs Mitgliedern des Reichsgerichts, sowie aus 
sechs Mitgliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgericht besteht. Bei 
dem Ehrengerichtshofe werden zwei Senate gebildet; sie entscheiden 
in der Besetzung von sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzen- 
den ?). Auf das Verfahren finden im allgemeinen die Regeln der Straf- 
prozeßordnung Anwendung °); die Verrichtungen der Staatsanwalischaft 
werden von der Reichsanwaltschaft wahrgenommen. 
4. Die Vollstreckung einer auf Geldstrafe lautenden Entscheidung 
erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; sie wird von dem Schriftführer des 
Vorstandes betrieben. Die Geldstrafen fließen zur Kasse der Kammer !). 
Lautet das Urteil auf Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft, so 
tritt diese mit der Rechtskraft des Urteils ein. Der Schriftführer des 
Vorstandes hat den Gerichten, bei welchen der Rechtsanwalt zuge- 
lassen war, und der Landesjustizverwaltung hiervon Anzeige zu machen 
unter Mitteilung einer mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ver- 
sehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel ). 
V. Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte‘) (siehe oben S. 451) 
findet ebenfalls nur Anwendung auf die zur ordentlichen streitigen Ge- 
richtsbarkeit gehörenden Rechtsangelegenheiten; die Gebühren für an- 
dere Berufsverrichtungen unterliegen der Autonomie der Einzelstaaten. 
Für das Verfahren vor den Versicherungsbehörden sind die Gebühren 
der Rechtsanwälte auf Grund des $ 1804 der Reichsversicherungsord- 
nung festgesetzt worden durch die Kaiserliche Verordnung vom 24. De- 
zember 1911 (Reichsgesetzbl. S. 1094). 
VI.In den Konsulatsbezirken und Schutzgebieten 
findet die Rechtsanwaltsordnung keine Anwendung; weder ist die Be- 
fähigung zur Rechtsanwaltschaft an bestimmte gesetzliche Voraus- 
setzungen gebunden, noch ist ein Recht auf Zulassung anerkannt, und 
ebensowenig besteht eine Disziplinarordnung. Vielmehr hat der Kon- 
sul’) nach eigenem Ermessen die Personen zu bestimmen, welche zur 
  
1) A. a. O0. $ 90, Abs. 1. 
2) Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1910 Ziff.3. Da- 
selbst sind die näheren Vorschriften über die Bildung der beiden Senate und die 
Vertretung ihrer Mitglieder gegeben. Die Mitglieder des Ehrengerichtshofes können 
nicht zugleich dem Ehrengericht angehören. Rechtsanwaltsordnung 8 102, Abs. 2. 
3) Sowie die in $ 91 zitierten Paragraphen der Rechtsanwaltsordnung. 
4) A. a. 0.8 97. 5) A.a. 0.8 96. 
6) Sie ist ergänzt und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 1898 (Reichs- 
gesetzbl. S. 332), Art. VII; 1. Juni 1909, Art. IV (Reichsgesetzbl. S. 495) und vom 
22. Mai 1910, Art. IX (Reichsgesetzbl. S. 771). 
7) In den Schutzgebieten tritt an Stelle des Konsuls der vom Reichskanzler zur 
Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte. Schutzgebietsgesetz, $ 2.
	        
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